Wer eine vermietete Wohnung selbst nutzen möchte, steht schnell vor einem rechtlichen Kraftakt: der Kündigung wegen Eigenbedarf. Was einfach klingt, ist juristisch komplex – und oft Auslöser für Streitigkeiten mit Mieter:innen.
Dieser Ratgeber zeigt, worauf Vermieter:innen achten müssen, wenn sie wegen Eigenbedarf kündigen wollen – klar, rechtssicher und Schritt für Schritt.
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Eigenbedarf kann geltend gemacht werden, wenn Vermieter:innen die Wohnung selbst oder für nahe Angehörige benötigen.
Die Kündigung muss schriftlich, klar begründet und fristgerecht erfolgen – inklusive Hinweis auf das Widerspruchsrecht.
Die Kündigungsfrist richtet sich nach der Mietdauer: 3, 6 oder 9 Monate.
Bei Widerspruch wegen sozialer Härte lohnt sich oft eine gütliche Einigung – etwa durch Umzugsbeihilfe oder Alternativangebote.
Mit VermietenPlus hast du alles rund um die Verwaltung und Vermietung deiner Immobilie jederzeit griffbereit.
- Eigenbedarfskündigung einfach erklärt
- Rechtlich anerkannte Gründe für Eigenbedarf
- Form & Inhalt der Kündigung
- Kündigungsfristen bei Eigenbedarf – auf einen Blick
- Was tun, wenn der Mieter widerspricht?
- Täuschung & Rücknahme der Kündigung
- Wann ist eine Eigenbedarfskündigung unzulässig?
- Checkliste: So klappt die Eigenbedarfskündigung
- Fazit: Das Wichtigste zur Eigenbedarfskündigung
- FAQ: Häufige Fragen zur Eigenbedarfskündigung
Laut § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB liegt Eigenbedarf vor, wenn Vermieter:innen eine vermietete Wohnung für sich selbst, nahe Angehörige oder haushaltszugehörige Personen benötigen. In diesem Fall dürfen sie ein unbefristetes Mietverhältnis ordentlich kündigen – sofern der Bedarf nachvollziehbar und konkret ist.

Das Recht zur Eigenbedarfskündigung haben natürliche Personen, die Eigentümer:innen der Immobilie sind. Dazu zählen auch Miteigentümer:innen, z. B. in einer Erbengemeinschaft. Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR) können unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls kündigen – etwa, wenn ein:e Gesellschafter:in selbst einziehen will.
Zu den anerkannten Eigenbedarfspersonen gehören:
- Ehepartner:innen und Lebensgefährt:innen
- Kinder, Enkel, Eltern, Großeltern
- Geschwister, Nichten und Neffen
- pflegebedürftige Angehörige, die in den Haushalt aufgenommen werden sollen
Auch entfernte Verwandte oder Personen außerhalb der Familie (z. B. Pflegepersonal oder Au-pairs) können in Ausnahmefällen Eigenbedarf begründen – vorausgesetzt, es besteht eine enge persönliche Bindung zum:zur Vermieter:in.
Juristische Personen wie GmbHs, Aktiengesellschaften oder Stiftungen können keinen Eigenbedarf anmelden – sie haben keinen eigenen Wohnbedarf im rechtlichen Sinn. Auch wenn z. B. eine GmbH durch ihre Geschäftsführung eine Wohnung nutzen möchte, reicht das für eine Eigenbedarfskündigung nicht aus.
Nicht jeder Wunsch, eine Wohnung selbst zu nutzen oder zu vergeben, rechtfertigt eine Eigenbedarfskündigung. Gesetzlich zulässig ist sie nur dann, wenn ein konkreter, nachvollziehbarer und ernsthafter Bedarf besteht – kein „Vielleicht“ und kein „Irgendwann“.
Die Gerichte erkennen eine Kündigung wegen Eigenbedarfs in der Regel an, wenn:
- die Wohnung als Altersruhesitz genutzt werden soll,
- der Arbeitsweg deutlich verkürzt werden kann,
- die Immobilie barrierefrei ist und alters- oder krankheitsbedingt gebraucht wird,
- ein Kind oder Angehöriger aus Ausbildungs-, Studien- oder Familiengründen einziehen möchte,
- eine Trennung oder Scheidung vorliegt und ein neuer Wohnraum benötigt wird.
Wichtig ist immer: Die Gründe müssen nachvollziehbar erklärt werden – und die Nutzung muss zeitnah geplant sein.
Gerichte werten Eigenbedarfskündigungen als unzulässig, wenn sie vorgeschoben oder zu unkonkret sind. Häufige Beispiele:
- „Seniorenstudium in der Zukunft“ – reicht als Grund meist nicht aus.
- „Vielleicht zieht mein Neffe irgendwann ein“ – zu vage.
- Kündigung ohne nachvollziehbare Erklärung, warum es genau diese Wohnung sein muss (z. B. wenn mehrere Wohnungen im Besitz sind).
- Kündigungen, um Mieter:innen loszuwerden und anschließend teurer zu vermieten – das kann sogar Schadensersatz nach sich ziehen.
Unser Tipp: Der Eigenbedarf sollte gut dokumentiert und glaubhaft begründet werden – schon im Kündigungsschreiben. Wer hier sauber arbeitet, erspart sich später Ärger.
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Eine Eigenbedarfskündigung ist nur wirksam, wenn sie formal korrekt und ausreichend begründet ist. Schon kleine Fehler können dazu führen, dass das Mietverhältnis weiter besteht – oder die Kündigung später vor Gericht scheitert.
Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und eigenhändig unterschrieben sein (§ 568 BGB).
Wichtig:
- E-Mail oder Fax sind rechtlich nicht zulässig.
- Das Schreiben muss dem:der Mieter:in im Original zugehen – idealerweise per Einschreiben mit Rückschein oder persönlicher Übergabe gegen Quittung.
Diese Angaben müssen enthalten sein:
Damit der Eigenbedarf rechtlich anerkannt wird, müssen folgende Informationen im Kündigungsschreiben stehen:
- Wer genau die Wohnung beziehen soll (z. B. Tochter, Lebenspartner)
- Warum diese Person die Wohnung braucht (z. B. wegen Studium, Pflegefall, Arbeitsplatz)
- Warum gerade diese Wohnung benötigt wird (z. B. Nähe zum Arbeitsplatz, Barrierefreiheit)
- Hinweis auf das Widerspruchsrecht der Mieter:innen gemäß § 574 BGB
„Hiermit kündige ich das Mietverhältnis für die Wohnung in der Musterstraße 1, 12345 Berlin, zum [Datum] wegen Eigenbedarfs gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Die Wohnung wird benötigt für meine Tochter, [Name], die zum [Datum] ein Studium in Berlin beginnt und dort dauerhaft wohnen wird. Eine vergleichbare Wohnung steht nicht zur Verfügung. Ich weise Sie auf Ihr Recht hin, der Kündigung gemäß § 574 BGB aus sozialen Gründen zu widersprechen.“
Ein solches Schreiben sollte immer klar und nachvollziehbar formuliert sein – und im Zweifel juristisch geprüft werden.
Wer als Vermieter:in Eigenbedarf anmeldet, muss bestimmte Kündigungsfristen einhalten. Diese richten sich nach der Dauer des bestehenden Mietverhältnisses – geregelt ist das in § 573c BGB.
Je länger das Mietverhältnis besteht, desto länger ist die Kündigungsfrist:
Dauer des Mietverhältnisses | Kündigungsfrist |
---|---|
Bis zu 5 Jahre | 3 Monate |
Mehr als 5 Jahre | 6 Monate |
Mehr als 8 Jahre | 9 Monate |
Wichtig:
Die Kündigung muss dem:der Mieter:in spätestens am 3. Werktag eines Monats zugehen, damit der laufende Monat bei der Frist mitzählt. Zur Sicherheit sollte auch der Samstag als Werktag gezählt werden.
Wurde eine Mietwohnung nach dem Kauf in eine Eigentumswohnung umgewandelt, gelten besondere Sperrfristen nach § 577a BGB. Diese sollen Mieter:innen vor kurzfristigen Kündigungen schützen:
- Regulär gilt eine Sperrfrist von 3 Jahren.
- In Städten oder Gemeinden mit angespanntem Wohnungsmarkt kann die Sperrfrist auf bis zu 10 Jahre verlängert sein.
Während dieser Zeit ist eine Kündigung wegen Eigenbedarf grundsätzlich ausgeschlossen – auch wenn das Kündigungsrecht an sich bestünde.
Besitzt eine vermietende Person ein Zweifamilienhaus, in dem sie selbst eine Wohnung bewohnt, gelten vereinfachte Kündigungsmöglichkeiten (§ 573a BGB):
- Eine Eigenbedarfskündigung ist hier ohne Begründung möglich.
- Es gelten allerdings längere Fristen:
→ Zusätzlich zur regulären Kündigungsfrist muss ein weiterer Monat gewährt werden.
Diese Regelung betrifft ausschließlich Zweifamilienhäuser, nicht Mehrparteienhäuser oder Eigentumswohnungen.
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Nicht alle Mieter:innen akzeptieren eine Eigenbedarfskündigung widerspruchslos – besonders, wenn sie schon lange in der Wohnung leben oder persönliche Härten befürchten. In solchen Fällen greift § 574 BGB, der das Recht auf Widerspruch wegen sozialer Härte regelt.
Mieter:innen dürfen einer Kündigung widersprechen, wenn der Auszug für sie eine unzumutbare Härte bedeuten würde. Das kann etwa der Fall sein, wenn:
- sie alt oder krank sind und keinen Ersatzwohnraum finden,
- Kinder mitten im Schuljahr umziehen müssten,
- eine Schwangerschaft oder Pflegebedürftigkeit vorliegt.
Der Widerspruch muss schriftlich erfolgen und spätestens zwei Monate vor Beendigung des Mietverhältnisses beim:bei der Vermieter:in eingehen.
Ein Widerspruch ist kein Grund zur Panik – viele Streitfälle lassen sich außergerichtlich lösen. Hilfreiche Ansätze:
- Alternativwohnung anbieten, falls verfügbar
- Umzugsbeihilfe zahlen, um die Kosten abzufedern
- Abfindung oder Mietverzicht, wenn einvernehmlicher Auszug gewünscht ist
Diese Lösungen sind oft günstiger und schneller als ein langwieriger Gerichtsprozess – und hinterlassen weniger verbrannte Erde.
- Reagiere frühzeitig und sachlich auf einen Widerspruch.
- Suche das persönliche Gespräch – idealerweise mit neutraler Begleitung.
- Dokumentiere alle Schritte und Vorschläge sorgfältig.
- Ziehe im Zweifel eine:n Fachanwalt:anwältin für Mietrecht hinzu.
Tipp: Wenn der Eigenbedarf gut begründet und die Kündigung formal korrekt ist, stehen die Chancen vor Gericht gut – aber nicht ohne Risiko. Ein fairer Kompromiss kann oft der bessere Weg sein.
Nicht jede geplante Nutzung entwickelt sich wie gedacht.
Fällt der angegebene Grund nach der Kündigung, aber vor dem Auszug weg – etwa, weil das Kind sich doch gegen den Umzug entscheidet oder der neue Job nicht zustande kommt –, ist die Kündigung unwirksam.
In diesem Fall muss der:die Mieter:in nicht ausziehen. Vermieter:innen sind sogar verpflichtet, dies unverzüglich mitzuteilen, sobald der Eigenbedarf entfällt.
Wird der Eigenbedarf nur vorgeschoben, etwa um das Mietverhältnis zu beenden und die Wohnung teurer zu vermieten, kann das teuer werden:
- Der:die Mieter:in kann Schadensersatz fordern, z. B. für Umzugskosten, Maklergebühren oder höhere Mieten in der neuen Wohnung.
- Auch immaterielle Schäden wie Stress oder gesundheitliche Folgen können geltend gemacht werden.
Gerichte prüfen hier streng: Wurde die Wohnung nach der Kündigung gar nicht selbst genutzt oder schnell weitervermietet, liegt der Verdacht einer Täuschung nahe.
Merke: Täuschung beim Eigenbedarf ist kein Kavaliersdelikt – die Beweispflicht liegt im Zweifel beim:bei der Vermieter:in.
Wer Eigenbedarf anmeldet, trägt Verantwortung – nicht nur für die formalen Anforderungen, sondern auch für die Folgen einer falschen oder unklaren Begründung.
Deshalb gilt:
- Keine Kündigung ohne echte, gut begründete Absicht.
- Änderungen sofort mitteilen.
- Im Zweifel juristisch beraten lassen, bevor gehandelt wird.
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Nicht jede Eigenbedarfskündigung hält vor Gericht stand. Ob aus Unwissenheit oder Absicht – bestimmte Fehler machen die Kündigung unwirksam. Hier sind die häufigsten Gründe, warum eine Eigenbedarfskündigung scheitert:
Eine Kündigung wegen Eigenbedarf ist nicht zulässig, wenn:
- der Eigenbedarf nur vorgeschoben ist (z. B. zur Mietpreissteigerung),
- die Wohnung nicht selbst genutzt, sondern direkt weitervermietet wird,
- gar kein konkreter Bedarf besteht (z. B. bloße Zukunftspläne, wie „vielleicht in ein paar Jahren“).
Gerichte erkennen solche Fälle und können Schadensersatz zusprechen – siehe Abschnitt 7.
Formale Fehler können die Kündigung komplett unwirksam machen:
- Kündigung erfolgt nicht schriftlich oder ohne Originalunterschrift
- Keine klare Begründung für den Eigenbedarf im Schreiben
- Widerspruchsrecht der Mieter:innen fehlt
Hier gilt: Formalien sind kein Kleingedrucktes – sie sind rechtlich verpflichtend.
Eine Eigenbedarfskündigung ist nur wirksam, wenn die gesetzlichen Kündigungsfristen (§ 573c BGB) eingehalten werden. Wird die Kündigung zu spät zugestellt, verlängert sich die Frist automatisch um einen weiteren Monat.
Auch die Widerspruchsfrist der Mieter:innen (§ 574b BGB) muss beachtet werden: zwei Monate vor Ablauf der Kündigungsfrist.
Für Sozialwohnungen oder Wohnungen mit besonderem Kündigungsschutz (z. B. Zweckentfremdungsverbot, Milieuschutz) gelten strengere Regeln:
- Eigenbedarfskündigungen sind dort oft nur unter besonderen Voraussetzungen möglich – oder gar nicht zulässig.
- Auch in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt kann der Kündigungsschutz erweitert sein – z. B. durch längere Sperrfristen (§ 577a BGB).
Kurz gesagt:
Wer kündigen will, sollte sicher gehen, dass rechtlich alles passt – sonst droht neben Frust auch finanzieller Schaden.
Damit deine Eigenbedarfskündigung nicht ins Leere läuft, solltest du folgende Schritte beachten – rechtlich sauber und gut vorbereitet:
✅ Vorbereitung
- Prüfe den Eigenbedarf: Liegt ein konkreter, nachvollziehbarer Bedarf vor?
- Person festlegen: Wer soll einziehen? Gehört die Person zum berechtigten Kreis?
- Wohnungsauswahl begründen: warum genau diese Wohnung?
- Belege sammeln: z. B. Schreiben vom Arbeitgeber, Studienbescheinigung, Atteste
✅ Kündigung korrekt formulieren
- Kündigung schriftlich erstellen, mit Originalunterschrift
- Eigenbedarf begründen: Wer zieht ein, warum, ab wann?
- Widerspruchsrecht erwähnen (§ 574 BGB)
- Zustellung rechtzeitig planen (spätestens 3. Werktag im Monat)
✅ Fristen im Blick behalten
- Kündigungsfrist berechnen (je nach Mietdauer: 3/6/9 Monate)
- Sperrfrist prüfen, falls Wohnung umgewandelt oder neu erworben wurde
- Widerspruchsfrist notieren (2 Monate vor Ablauf der Kündigungsfrist)
✅ Umgang mit Widerspruch
- Gespräch suchen: Möglichst frühzeitig und lösungsorientiert
- Alternativen anbieten: Ersatzwohnung, Umzugshilfe, Abfindung
- Rechtsberatung einholen, wenn keine Einigung möglich ist
Diese Checkliste hilft dir dabei, strukturiert und rechtssicher vorzugehen – ob du zum ersten Mal eine Wohnung kündigst oder auf Nummer sicher gehen willst.
Die Eigenbedarfskündigung ist rechtlich möglich, aber nur unter klar definierten Voraussetzungen. Wer eine vermietete Wohnung selbst oder für Angehörige nutzen möchte, muss seinen Bedarf konkret begründen – und dabei Form, Frist und Inhalt der Kündigung exakt einhalten.
Eine gute Vorbereitung schützt vor juristischen Stolperfallen. Wer transparent kommuniziert, frühzeitig das Gespräch sucht und im Zweifel fachliche Unterstützung einholt, erhöht die Chance auf eine faire und reibungslose Lösung – für beide Seiten.
Ob bei Eigenbedarf oder Widerspruch: Rechtssicherheit beginnt mit einem klaren Plan.
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FAQ: Häufige Fragen zur Eigenbedarfskündigung
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Wann darf der Vermieter auf Eigenbedarf kündigen?
-
Ein:e Vermieter:in darf dann auf Eigenbedarf kündigen, wenn er oder sie die Wohnung für sich selbst, nahe Angehörige (z. B. Kinder, Eltern) oder haushaltszugehörige Personen benötigt. Es muss ein sogenanntes „berechtigtes Interesse“ vorliegen (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB).
-
Wie schnell muss man bei Eigenbedarf ausziehen?
-
Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt je nach Dauer des Mietverhältnisses 3, 6 oder 9 Monate. Mieter:innen müssen also nicht sofort ausziehen, sondern haben Zeit, sich auf den Auszug vorzubereiten.
-
Welche Voraussetzungen braucht man für Eigenbedarf?
-
Vermieter:innen müssen tatsächlich Eigenbedarf an der Wohnung für sich selbst oder für eine nahestehende Person haben – aus nachvollziehbaren Gründen. Dazu gehören etwa ein Jobwechsel, Familienzuwachs oder gesundheitliche Gründe. Der Bedarf muss real, zeitnah und konkret sein – bloße Absichtserklärungen reichen nicht aus.
-
Wie muss der Vermieter Eigenbedarf nachweisen?
-
Im Kündigungsschreiben müssen folgende Angaben enthalten sein:
- Wer genau die Wohnung beziehen soll
- Warum die Wohnung gerade jetzt benötigt wird
- Warum es genau diese Wohnung sein muss
Die Begründung muss nachvollziehbar und plausibel sein – Gerichte prüfen das im Zweifel sehr genau.
-
Wie lange vorher muss man Eigenbedarf anmelden?
-
Die Kündigung wegen Eigenbedarf muss so rechtzeitig erfolgen, dass die gesetzliche Kündigungsfrist eingehalten wird:
- 3 Monate, wenn das Mietverhältnis < 5 Jahre besteht
- 6 Monate, bei > 5 Jahren
- 9 Monate, bei > 8 Jahren
Wichtig: Die Kündigung muss spätestens am 3. Werktag eines Monats beim Mieter oder der Mieterin eingehen, damit der Monat mitzählt (§ 573c BGB).
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Nadine Kunert informiert dich als Immobilienexpertin und Redakteurin von ImmoScout24 mit informativen und sorgfältig recherchierten Inhalten rund um das Thema Immobilienverkauf und Vermietung. Nadine ist studierte Kommunikationswissenschaftlerin, hat viele Jahre als Content Managerin in der Baubranche gearbeitet und ist seit 10 Jahren selbst Vermieterin. Dadurch hat sie einen praxisnahen Bezug und strebt danach, die Themen leserfreundlich und verständlich für dich aufzubereiten.
Die ImmoScout24 Redaktion verfasst jeden Beitrag nach strengen Qualitätsrichtlinien und bezieht sich dabei auf seriöse Quellen und Gesetzestexte. Unsere Redakteur:innen haben ein hohes Niveau an Immobilienwissen und informieren Sie als Expert:innen mit informativen und vertrauenswürdigen Inhalten. Wir verbessern und optimieren unsere Inhalte kontinuierlich und versuchen, sie so leserfreundlich und verständnisvoll wie möglich aufzubereiten. Unser Anliegen ist es dabei, Ihnen eine erste Orientierung zu bieten. Für persönliche Anfragen Ihrer rechtlichen oder finanziellen Anliegen empfehlen wir Ihnen, eine:n Rechts-, Steuer-, oder Finanzberater:in hinzuzuziehen.
Die Eigenbedarfskündigung gehört zu den anspruchsvollen Themen im Mietrecht. Daher: Nimm dir die Zeit für eine sorgfältige Begründung. Eine ehrliche, nachvollziehbare Kommunikation ist nicht nur rechtlich wichtig, sondern hilft auch dabei, Konflikte zu vermeiden. Und wenn du unsicher bist, hole frühzeitig rechtlichen Rat ein – das zahlt sich am Ende fast immer aus.