Die Nachricht vom Tod eines:einer Mieters:in trifft dich meistens unvorbereitet. Wie gehst du jetzt mit Angehörigen um – und was bedeutet das für den Mietvertrag? Und: Wer kann in den Mietvertrag eintreten, wann besteht Sonderkündigungsrecht, was passiert mit den Mietschulden? Unser Leitfaden navigiert dich durch diese und weitere wichtige Fragen rund um das Mietrecht nach dem Ableben eines:einer Mieters:in.
Nach dem Tod eines:einer Mieters:in treten Eintrittsberechtigte wie z. B. Ehepartner:innen automatisch in den Mietvertrag ein.
Neben Ehepartner:in oder Lebenspartner:in können auch Kinder des Haushalts oder Mitglieder der Lebensgemeinschaft in den Mietvertrag eintreten.
Die Eintrittsberechtigung kann innerhalb eines Monats nach Kenntnis des Ablebens abgelehnt oder später ordentlich gekündigt werden.
Auch du als Vermieter:in kannst bei einem wichtigen Grund vom Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen.
Mit VermietenPlus behältst du auch in Ausnahmesituationen wie einem Todesfall den Überblick – von Mietvertragsverwaltung bis zur rechtssicheren Kündigung.
Für private Vermieter:innen & Nachmietersuchende
- Was passiert mit dem Mietvertrag beim Tod des Mieters?
- Sonderkündigungsrecht bei Todesfall (§ 580 BGB)
- Kündigungsfristen im Überblick
- Was passiert, wenn der Mieter alleinstehend war?
- Muss nach dem Tod weiter Miete gezahlt werden?
- Was müssen Vermieter beim Tod eines Mieters tun?
- Fazit: Rechte und Pflichten bei Tod des Mieters
- FAQ: Häufige Fragen zum Tod eines Mieters
Anders als man vermuten könnte, endet das Mietverhältnis nach dem Tod eines:einer Mieter:in nicht automatisch. Nach § 563 BGB treten Personen aus dem nahen Umfeld des:der Verstorbenen automatisch in den Mietvertrag ein. Das heißt, wenn im Mietvertrag nicht geregelt ist, dass es sich um einen Mietvertrag auf Lebenszeit handelt, wird er automatisch übertragen.
Eintrittsberechtigt sind nach dem Tod eines:einer Mieter:in zunächst die nächsten Angehörigen bzw. Personen aus dem gemeinsamen Haushalt.
In dieser Reihenfolge wird die Eintrittsberechtigung wirksam:
- Ehe-, Lebenspartner:in oder Kind vorhanden?
→ Ja → tritt automatisch ein - Kein:e Partner:in, aber Mitglieder der Lebensgemeinschaft?
→ Ja → können ebenfalls eintreten
- Keine Personen aus der Lebensgemeinschaft?
→ → Erb:innen rücken nach
- Keine bekannten Erb:innen?
→ → Nachlassgericht → Nachlasspfleger:in
Ein:e Lebenspartner:in oder ein:e Mitbewohner:in der Lebensgemeinschaft tritt automatisch in den Mietvertrag – kann sich aber auch dagegen entscheiden.
Ist der Mietvertrag über eine Eintrittsberechtigung zustande gekommen, besteht ein Sonderkündigungsrecht nach § 580 BGB.
Die in den Mietvertrag eingetretenen Personen müssen innerhalb eines Monats nach Kenntnisnahme des Todesfalles erklären, dass sie den Mietvertrag nicht annehmen wollen. Der Eintritt in den Mietvertrag ist dann rechtlich nicht erfolgt (§ 563 Abs. 3 BGB).
Die Kündigung muss schriftlich zugestellt werden. Sind mehrere Personen in den Mietvertrag eingetreten, können sie jeweils einzeln von dem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen.
Das Sonderkündigungsrecht gilt mit Einschränkung auch für dich als Vermieter:in. Es darf nur ausgesprochen werden, wenn ein wichtiger Grund gegen den:die nachgerückte Mieter:in spricht. In diesem Fall ist eine außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist möglich (§ 563 Abs. 4).
Beispiel für einen wichtigen Grund:
Der Lebenspartner einer verstorbenen Mieterin kann die Miete nicht allein aufbringen. In diesem Fall handelt es sich um einen wichtigen Grund, der gegen die Aufnahme eines Mietverhältnisses spricht.
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Für die Kündigung nach dem Tod des:der Mieter:in gelten Kündigungsfristen von ein oder drei Monaten.
Wer kündigt? | Kündigungsart | Frist | Gesetz | Hinweis |
---|---|---|---|---|
Erben | Sonderkündigung | 1 Monat | § 580 BGB | Ab Kenntnis des Todes |
Vermieter | Sonderkündigung | 1 Monat | § 580 BGB | Nur wenn niemand eintritt |
Erben | Ordentliche Kündigung | 3 Monate | § 573c BGB | Falls Sonderkündigung nicht genutzt |
Nachlassgericht | Ordentliche Kündigung | 3 Monate | § 573c BGB | Bei unbekannten Erben |
Wichtig: Auch bei Sonderkündigung gilt: Die Mietpflicht endet erst nach Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist – also in der Regel drei Monate nach Zugang der Kündigung.
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War der:die verstorbene Mieter:in alleinlebend, wird der Mietvertrag „vererbt“, geht der Mietvertrag also an die Erb:innen über. Diese können sich per Sonderkündigungsrecht gegen den Mietvertrag aussprechen und kündigen. In diesem Fall geht der Mietvertrag auf den Staat über.
Dann ist der Staat die letzte gesetzliche Instanz. Er kann die ihm angefallene Erbschaft auch nicht ausschlagen und haftet mit dem Nachlass, selbst wenn dieser überschuldet ist. Dein:e Ansprechpartner:in ist in dem Fall der:die Nachlasspfleger:in.
Wer in den Mietvertrag eingetreten ist, zahlt auch die Miete, zumindest bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Kündigungsfrist endet. Je nach Kündigung kann es sich hierbei um einen oder drei Monate handeln. Eintrittsberechtigte oder – falls nicht vorhanden – Erb:innen übernehmen die Haftung und sind verpflichtet, die Mietschulden zu begleichen. Sollte es keine Erb:innen geben oder haben sie das Erbe ausgeschlagen, musst du als Vermieter:in beim Nachlassgericht die Nachlasspflegschaft beantragen, damit jemand den Nachlass offiziell verwaltet und offene Fragen klärt. Der Staat haftet im Rahmen des Nachlasses für die Schulden und offenen Forderungen des:der Verstorbenen.
Tipp: Achte darauf, dass dir die Miete inklusive Nebenkosten und eventueller Nebenkostennachzahlungen zufließt. Dazu solltest du die Nebenkostenabrechnung nach dem Tod des:der Mieters:in den Eintrittsberechtigten bzw. Erb:innen zustellen.
Tritt jemand in den Mietvertrag ein, übernimmt er oder sie auch die Kaution – und haftet im Gegenzug für offene Forderungen.
Gibt es keine Nachfolger:innen, gehört die Kaution zum Nachlass. Sie wird dann an die Erb:innen oder das Nachlassgericht ausgezahlt – aber erst, wenn eventuelle Mietschulden oder Schäden geklärt sind.
Wird der Tod eines:einer Mieters:in festgestellt, kann das unterschiedliche Dimensionen haben. Lebte er:sie in Gemeinschaft, hast du Ansprechpartner:innen und die Mietvertragsfrage kann direkt geklärt werden. Oft steckt etwas mehr Aufwand dahinter.
Hier sind die wichtigsten Schritte:
- Mietvertrag prüfen: Steht der:die Verstorbene allein als Mieter:n im Mietvertrag? Enthält der Mietvertrag eine Befristung bis zum Tod?
- Angehörige/Erben ermitteln: War ein:e Mieter:in alleinstehend, muss du Angehörige und Erb:innen ermitteln. Das gilt auch für den Fall, dass die Bewohner:innen der Lebensgemeinschaft nicht in den Mietvertrag eintreten wollen.
- Schriftliche Kommunikation einleiten: Wende dich schriftlich an die Angehörigen bzw. Erb:innen. Teile ihnen mit, dass ihr:e Verwandte:r gestorben ist und dass sie in den Mietvertrag eingetreten sind. Informiere sie auch darüber, dass sie innerhalb der 1-Monats-Frist per Sonderkündigung kündigen können.
- Handlungsfähigkeit wieder herstellen: Kläre, wer die Mietzahlungen leistet und idealerweise Zugang zum Konto des:der Verstorbenen hat. Auch der Zugang zur Wohnung sollte sichergestellt und die Entsorgung des Hausrats geklärt werden. Zugriffe auf die Wohnung sollten aber immer rechtlich abgesichert sein – etwa durch Erben oder Nachlasspfleger:innen.
Tipp: Todesfall eines:einer Mieters:in – was ist zu regeln? Mach es dir einfach, handle vorausschauend und bereite dich insbesondere bei einer älteren Mieterschaft frühzeitig darauf vor.
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Emotional überwältigend und belastend kann der Tod eines:einer Mieters:in sein. Umso wichtiger ist es, sich an die klaren Vorgaben der Rechtsprechung zu halten, um Missverständnisse und Verwirrung zu vermeiden.
Folgendes ist in den §§ 563, 580 BGB geregelt:
- Wer kann kündigen?
- Welche Fristen gelten?
- Wer haftet für Mietschulden?
- Was passiert mit der Wohnung?
Sowohl die direkte Kommunikation mit den Betroffenen, als auch eine rechtliche Beratung kann dafür sorgen, dass du als Vermieter:in in dieser Situation die Kontrolle behältst.
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FAQ: Häufige Fragen zum Tod eines Mieters
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Wer tritt beim Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein?
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Beim sogenannten Eintrittsrecht treten nach dem Tod des:der Mieters:in Ehe- oder Lebenspartner:innen und Bewohner:innen dieses Haushalts in den Mietvertrag ein. Sie haben einen Monat Zeit, sich gegen das Mietverhältnis zu entscheiden.
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Was passiert bei alleinstehenden Mietern ohne Erben?
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Bei alleinstehenden Mieter:innen geht das Mietverhältnis nach dem Ableben des:der Mieters:in an die Erb:innen über. Gibt es keine Erb:innen oder schlagen diese das Erbe aus, fällt das Mietverhältnis samt Erbe an den Staat.
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Hat man im Todesfall ein Sonderkündigungsrecht?
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Ja, man hat nach Bekanntwerden des Todesfalles einen Monat Zeit, vom Sonderkündigungsrecht nach § 580 BGB Gebrauch zu machen.
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Wie lange muss man noch Miete zahlen, bei Todesfall?
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Die Mietzahlungen sind so lange zu leisten, wie der Mietvertrag besteht. Sobald die Kündigung in Kraft tritt, erlischt auch die Verpflichtung, Miete zu zahlen.

Nadine Kunert informiert dich als Immobilienexpertin und Redakteurin von ImmoScout24 mit informativen und sorgfältig recherchierten Inhalten rund um das Thema Immobilienverkauf und Vermietung. Nadine ist studierte Kommunikationswissenschaftlerin, hat viele Jahre als Content Managerin in der Baubranche gearbeitet und ist seit 10 Jahren selbst Vermieterin. Dadurch hat sie einen praxisnahen Bezug und strebt danach, die Themen leserfreundlich und verständlich für dich aufzubereiten.
Die ImmoScout24 Redaktion verfasst jeden Beitrag nach strengen Qualitätsrichtlinien und bezieht sich dabei auf seriöse Quellen und Gesetzestexte. Unsere Redakteur:innen haben ein hohes Niveau an Immobilienwissen und informieren Sie als Expert:innen mit informativen und vertrauenswürdigen Inhalten. Wir verbessern und optimieren unsere Inhalte kontinuierlich und versuchen, sie so leserfreundlich und verständnisvoll wie möglich aufzubereiten. Unser Anliegen ist es dabei, Ihnen eine erste Orientierung zu bieten. Für persönliche Anfragen Ihrer rechtlichen oder finanziellen Anliegen empfehlen wir Ihnen, eine:n Rechts-, Steuer-, oder Finanzberater:in hinzuzuziehen.
Zwischen § 563, § 580 BGB und Fristen-Chaos verlieren viele den Überblick – und oft auch die Nerven. Ganz besonders nach einem gerade eingetretenen Sterbefall.
Wenn du dich überfordert fühlst: Such dir rechtlichen Beistand, bevor aus Unsicherheit ein Problem wird. Beratung bringt Klarheit – und schützt dich vor Fehlern, die später teuer werden können.