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Eine Mieterhöhung wirft oft die Frage auf: Welche Fristen gelten bei einer Mieterhöhung – und wie lange im Voraus muss sie angekündigt werden? Für Mieter:innen ist die Mieterhöhung Frist entscheidend, um sich finanziell auf die neue Miete einzustellen oder ihr gegebenenfalls zu widersprechen. Vermieter:innen wiederum müssen die gesetzlichen Vorgaben des BGB genau einhalten, damit die Mieterhöhung wirksam ist.

importantpoints
Das Wichtigste in Kürze
  • Mieterhöhung Frist: Nach einer Erhöhung muss die Miete mindestens 15 Monate unverändert bleiben. 

  • Frist für das Mieterhöhungsverlangen: Es darf frühestens nach 12 Monaten schriftlich gestellt werden. 

  • Fristen für Geltung und Zustimmung: Die neue Miete ist ab dem 3. Monat nach Zugang fällig, Zustimmung der Mieter:innen bis Ende des 2. Monats. 

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Wann darf die Mie­te er­höht wer­den?

Eine Mieterhöhung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Das Gesetz unterscheidet dabei mehrere Fälle – jeweils mit eigenen Fristen:


Mieterhoehung Fristen im Kalender

  1. Mieterhöhung zur ortsüblichen Vergleichsmiete
    • Ankündigungsfrist: mindestens drei volle Monate
    • Zustimmung: bis zum Ablauf des übernächsten Monats
    • Beispiel:
      • Zugang des Schreibens: 15. Februar
      • Zustimmung der Mietpartei: spätestens bis 30. April
      • Beginn der höheren Miete: 1. Mai
  2. Mieterhöhung nach Modernisierung
    • Ankündigungsfrist: mindestens drei Monate
    • Sonderfall: Wurde die Modernisierung rechtzeitig angekündigt, kann die Frist verkürzt sein
  3. Mieterhöhung nach Index- oder Staffelmiete
    • Bei Staffelmiete gelten die im Mietvertrag vereinbarten Intervalle
    • Bei Indexmiete frühestens nach zwölf Monaten → Erhöhung muss ebenfalls mindestens drei Monate vorher angekündigt werden
  4. Mieterhöhung bei Eigentümerwechsel
    • Erst nach Eintragung des neuen Eigentümers im Grundbuch zulässig
    • Fristen bleiben ansonsten gleich


Du siehst: Mieterhöhung ist nicht gleich Mieterhöhung – je nach Anlass gelten unterschiedliche Regeln. Entscheidend ist jedoch immer, dass die gesetzlichen Fristen eingehalten werden.

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Fris­ten und Vor­aus­set­zun­gen für ei­ne Miet­er­hö­hung

Damit eine Mieterhöhung zur ortsüblichen Vergleichsmiete wirksam ist, müssen Vermieter:innen mehrere gesetzliche Fristen beachten:

  • Wartefrist: Zwischen zwei Erhöhungen zur ortsüblichen Vergleichsmiete muss mindestens ein Jahr liegen.
  • Bestandsdauer: Die Miete muss insgesamt 15 Monate unverändert bleiben.
  • Ankündigungsfrist: Das Mieterhöhungsverlangen muss mindestens drei Monate vor Wirksamwerden beim Mieter eingehen.


Voraussetzungen für eine Mieterhöhung

Neben der Einhaltung der Fristen ist entscheidend, dass die verlangte Mieterhöhung rechtlich zulässig ist. Die wichtigste Grundlage ist die ortsübliche Vergleichsmiete. Sie zeigt, welche Miete für vergleichbare Wohnungen in Lage, Größe und Ausstattung üblich ist.

Ortsübliche Vergleichsmiete als Grundlage: Vermieter:innen müssen im Schreiben auf drei Vergleichswohnungen, den Mietspiegel oder ein Gutachten verweisen. Auf diese Weise belegen sie, dass sie die ortsübliche Vergleichsmiete ermittelt haben und sich darauf beziehen.

Grenzen durch Mietpreisbremse und Kappungsgrenze:

  • In bestehenden Mietverhältnissen darf die Miete innerhalb von drei Jahren um höchstens 20 % steigen (in angespannten Wohnungsmärkten: 15 %).
  • Bei Neuvermietungen greift die Mietpreisbremse: Die neue Miete darf höchstens 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen.
  • Mieterhöhung bei Mieterwechsel: Auch hier entsteht rechtlich ein neues Mietverhältnis. Die Mieterhöhung bei Mieterwechsel kann grundsätzlich frei gestaltet werden – aber Vermieter:innen müssen sich an die Mietpreisbremse halten.
hint
Kurz gesagt:

Fristen und Vergleichsmiete bilden die Grundlage jeder Mieterhöhung – nur wenn beide Aspekte eingehalten werden, ist das Verlangen rechtlich wirksam.

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Wie be­rech­ne ich die Frist für die Miet­er­hö­hung? – inkl. Bei­spiel

Nach den gesetzlichen Vorgaben hängt die Fristberechnung immer vom Beginn des Mietverhältnisses oder der letzten Mieterhöhung ab.

Bei der Berechnung der Frist für die Mieterhöhung ist der Beginn des Mietverhältnisses ausschlaggebend. Das Datum wird im Mietvertrag festgehalten. Ob du an diesem eingezogen bist oder erst eine Woche später, spielt für die Fristberechnung keine Rolle.

Sollte das Mietverhältnis schon länger bestehen und bereits eine Mieterhöhung vorgenommen worden sein, dann ist der Tag, an welchem die letzte Mieterhöhung wirksam wurde, der Startzeitpunkt der Frist.

Das sind die Fristen der Mieterhöhung nach BGB:
 

  • 01.02.2022 – Beginn des Mietverhältnisses oder Zeitpunkt der letzten Mieterhöhung
  • 01.03.2023 – Vermieter:in darf ab diesem Datum eine Mieterhöhung verlangen (§ 558 Abs.1 BGB)
  • 07.03.2023 – Zugang des Mieterhöhungsverlangens bei der Mietpartei (§ 558a BGB)
  • 31.05.2023 – Ende der Zustimmungsfrist (§ 558b Abs.1 BGB)
  • 01.06.2023 – Bei Zustimmung gilt ab diesem Zeitpunkt die erhöhte Miete (§ 558b Abs.1 BGB)
  • 30.06.2023 – Bei Sonderkündigung innerhalb der Zustimmungsfrist endet das Mietverhältnis (§ 561 BGB)
  • 01.09.2023 – Bei fehlender Zustimmung: letzter Termin für eine Klage des Vermieters (§ 558b Abs.2 BGB)


Das Beispiel zeigt: Eine Mieterhöhung folgt einem klaren zeitlichen Ablauf – und nur wenn alle Schritte eingehalten werden, wird sie wirksam.

Miet­er­hö­hung rich­tig an­kün­di­gen: Form & Ab­lauf

So kündigst du eine Mieterhöhung an:

Eine Mieterhöhung muss immer schriftlich angekündigt werden (§ 558a BGB). Das Schreiben muss die neue Miethöhe, den Zeitpunkt des Inkrafttretens und eine Begründung enthalten – zum Beispiel durch die ortsübliche Vergleichsmiete oder durch eine Modernisierung. Wichtig ist außerdem, dass das Dokument von allen Vermieter:innen unterschrieben wird.

Mieterhöhung ankündigen Frist: Zwischen Zugang des Mieterhöhungsschreibens und dem Wirksamwerden der höheren Miete müssen mindestens drei volle Kalendermonate liegen.


Beispiel Mieterhöhung fristgerecht ankündigen:

  • Zugang des Schreibens: 2. März
  • Beginn der höheren Miete: 1. Juli


Wer die Ankündigung korrekt formuliert und rechtzeitig zustellt, vermeidet spätere Streitigkeiten und Verzögerungen.


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Fris­ten bei Miet­er­hö­hung ei­ner In­dex- und Staffelmiete

Neben der ortsüblichen Vergleichsmiete kennt das BGB auch Sonderformen: die Staffelmiete und die Indexmiete. Beide haben eigene Regeln, die sich vor allem bei den Fristen deutlich unterscheiden.

Staffelmiete:
Bei der Staffelmiete ist die Mieterhöhung bereits im Mietvertrag vereinbart. Jede Staffel muss mindestens zwölf Monate unverändert bleiben, bevor die nächste Stufe wirksam wird. Ein gesondertes Mieterhöhungsverlangen ist hier nicht nötig.

Indexmiete:
Bei der Indexmiete ist die Miete an den Verbraucherpreisindex gekoppelt. Auch hier gilt: Die Miete muss mindestens zwölf Monate unverändert bleiben. Damit die neue Miete wirksam wird, muss der:die Vermieter:in die Anpassung schriftlich ankündigen. Sie tritt dann zum Beginn des übernächsten Monats nach Zugang ein.

Beispiel Indexmiete:

  • Beginn Mietverhältnis: 1. Februar 2022
  • Schriftliche Erklärung zugestellt: 1. Dezember 2022
  • Neue Miete fällig: 1. Februar 2023
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Fris­ten bei Miet­er­hö­hung nach ei­ner Mo­der­ni­sie­rung

Auch nach einer Modernisierung dürfen Vermieter:innen die Miete erhöhen – allerdings gelten dafür besondere Regeln und Fristen.

Im Bürgerlichen Gesetzbuch sind in §§ 555a–555f und in §§ 559–559d alle relevanten gesetzlichen Bestimmungen enthalten zur Mieterhöhung nach einer Modernisierung.

Demnach darf die jährliche Miete um maximal acht Prozent der Kosten erhöht werden, die im Zuge der Modernisierungsmaßnahmen für die jeweilige Mietwohnung angefallen sind (§ 559 Abs.1 BGB). Eine solche Mieterhöhung muss der Mietpartei einerseits schriftlich mitgeteilt werden und andererseits alle gesetzlich vorgeschriebenen Berechnungen und Erläuterungen enthalten (§ 559b Abs.1 BGB).

Die erhöhte Miete wird jedoch erst mit Beginn des dritten Monats wirksam, nachdem die schriftliche Erklärung zur Mieterhöhung der Mietpartei zugestellt wurde (§ 559b Abs.2 BGB). Diese Frist verlängert sich sogar um weitere sechs Monate, wenn:

  • der:die Vermieter:in die durchgeführte Modernisierung nicht nach bestimmten Vorgaben des § 555c BGB bei der Mietpartei angekündigt hat oder
  • die tatsächliche Erhöhung der Miete die zuvor angemeldete Mieterhöhung um mehr als zehn Prozent übersteigt.

 


Beispiel Modernisierung:

  • Zugang des Schreibens: 15. April
  • Beginn der höheren Miete: 1. Juli
  • Bei fehlerhafter Ankündigung oder Steigerung der Mieterhöhung um mehr als 10 %: + 6 Monate → 1. Januar

Son­der­kün­di­gungs­recht für Mie­ter nach Miet­er­hö­hung

Neben Zustimmung und Klagefristen gibt es für Mieter:innen noch ein wichtiges Recht: das Sonderkündigungsrecht (§ 561 BGB)

  • Die Kündigung muss innerhalb der Zustimmungsfrist erklärt werden, also bis zum Ablauf des übernächsten Monats nach Zugang des Schreibens.
  • Das Mietverhältnis endet dann zum Ende des darauffolgenden Monats.


Beispiel Sonderkündigungsrecht:

  • Zugang des Mieterhöhungsverlangens: 10. April
  • Frist für außerordentliche Kündigung: bis 30. Juni
  • Ende des Mietverhältnisses: 31. Juli


Das Sonderkündigungsrecht verschafft Mieter:innen also die Möglichkeit, einer ungewollten Mieterhöhung rechtzeitig zu entgehen.

Check­lis­te: Miet­er­hö­hun­gen und Fris­ten ein­hal­ten

Damit eine Mieterhöhung wirksam wird, müssen Vermieter:innen und Mieter:innen mehrere Fristen beachten:

  • Wartefrist: Eine Mieterhöhung ist frühestens 12 Monate nach Einzug oder der letzten Anpassung möglich.
  • Bestandsdauer: Die Miete muss mindestens 15 Monate unverändert bleiben.
  • Ankündigungsfrist: Das Schreiben muss spätestens 3 volle Monate vor Inkrafttreten der Erhöhung beim Mieter eingehen.
  • Zustimmungsfrist: Mieter:innen haben bis zum Ende des 2. Monats nach Zugang Zeit, der Mieterhöhung zuzustimmen oder zu widersprechen.
  • Klagefrist: Stimmt die Mietpartei nicht zu, kann der Vermieter innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Zustimmungsfrist auf Zustimmung klagen.
  • Sonderkündigungsrecht: Mieter:innen können innerhalb der Zustimmungsfrist außerordentlich kündigen.
  • Inkrafttreten: Neue Miete gilt ab dem dritten Monat nach Zugang.
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Pra­xis-Tipps für Mie­ter und Ver­mie­ter

Für Vermieter:innen:

  • Klare und nachvollziehbare Formulierungen im Ankündigungsschreiben verwenden
  • Fristen exakt berechnen – Fehler führen schnell zur Unwirksamkeit


Für Mieter:innen

Mit einem Mieterhöhungs-Rechner prüfen, ob die Erhöhung rechtmäßig ist

  • Die Zustimmungsfrist nutzen, um ggf. rechtlichen Rat einzuholen
  • Sonderkündigungsrecht im Blick behalten, um flexibel reagieren zu können

Fa­zit: Fris­ten sind der Schlüs­sel zur wirk­sa­men Miet­er­hö­hung

Ob Vergleichsmiete, Modernisierung oder Indexmiete – bei der Mietererhöhung ist die Ankündigungsfrist von drei Monaten ist der Regelfall. Nur wer diese korrekt einhält, kann eine wirksame Mieterhöhung durchsetzen. Für Mieter:innen bedeutet das Zeit, um die Erhöhung zu prüfen, zu verhandeln oder das Sonderkündigungsrecht zu nutzen.

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FAQ: Häufige Fragen zur Mieterhöhung und Fristen

Wie lange im Voraus muss ich eine Mieterhöhung ankündigen? 

Vermieter:innen müssen eine Mieterhöhung mindestens drei volle Kalendermonate vorher schriftlich ankündigen. Erst nach Ablauf dieser Frist ist die höhere Miete zu zahlen.

Welche Fristen gelten bei einer Mieterhöhung?

Grundsätzlich gilt: Die Miete muss 15 Monate unverändert bleiben. Ein Erhöhungsverlangen darf nach 12 Monaten gestellt werden und wird ab dem 3. Monat nach Zugang wirksam.

Wie lange habe ich Zeit, um einer Mieterhöhung zuzustimmen?

Mieter:innen haben eine Zustimmungsfrist bis zum Ende des zweiten Monats nach Zugang. Erfolgt keine Zustimmung, kann der Vermieter Klage einreichen.

Wie kurzfristig darf die Miete erhöht werden?

Eine sofortige Mieterhöhung ist ausgeschlossen. Die neue Miete wird frühestens ab dem dritten Monat nach Zugang des Mieterhöhungsschreibens fällig.

Wann ist eine Mieterhöhung ungültig?

Eine Mieterhöhung ist unwirksam, wenn Formvorschriften nicht eingehalten, die Kappungsgrenze oder Mietpreisbremse überschritten oder die gesetzlichen Fristen missachtet werden.


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Nadine Kunert
Expertin für Verkauf & Vermietung

Nadine Kunert informiert dich als Immobilienexpertin und Redakteurin von ImmoScout24 mit informativen und sorgfältig recherchierten Inhalten rund um das Thema Immobilienverkauf und Vermietung. Nadine ist studierte Kommunikationswissenschaftlerin, hat viele Jahre als Content Managerin in der Baubranche gearbeitet und ist seit 10 Jahren selbst Vermieterin. Dadurch hat sie einen praxisnahen Bezug und strebt danach, die Themen leserfreundlich und verständlich für dich aufzubereiten.

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