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Die ortsübliche Vergleichsmiete findest du im Mietspiegel deiner Stadt oder Gemeinde. Sie zeigt, wie viel vergleichbare Wohnungen in der Umgebung pro Quadratmeter kosten – und legt damit fest, wie hoch eine Mieterhöhung maximal ausfallen darf.

In diesem Artikel erfährst du, wie du die ortsübliche Miete berechnest, welche Faktoren in die Vergleichsmiete einfließen und worauf du bei einer Mieterhöhung unbedingt achten solltest.

importantpoints
Das Wichtigste in Kürze
  • Die ortsübliche Vergleichsmiete zeigt, wie viel vergleichbare Mietwohnungen in der Region pro Quadratmeter kosten.

  • Du findest sie im Mietspiegel deiner Stadt oder Gemeinde.

  • Für Mieterhöhungen, Mietpreisbremse oder Mietwucher ist die ortsübliche Vergleichsmiete ein zentraler Bezugspunkt.

  • Für deinen Mietvertrag kannst du ein rechtssicheres Dokument mit VermietenPlus erstellen – abgestimmt auf deine Anforderungen.

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Was ist die orts­üb­li­che Ver­gleichs­mie­te?

Die ortsübliche Vergleichsmiete ist in § 558 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Sie ergibt sich aus den Mieten, die in den letzten sechs Jahren für vergleichbare Wohnungen in derselben oder einer ähnlichen Gemeinde gezahlt wurden.


Eine Frau zeigt mit dem Finger auf einen Ort auf der Stadtkarte in ihrer Hand

Egal, ob du ein Haus oder eine Wohnung vermietest – an der ortsüblichen Vergleichsmiete kommst du nicht vorbei. Sie ist die zentrale Grundlage, wenn du die Miete anpassen willst.

Um sicherzustellen, dass Wohnungen tatsächlich vergleichbar sind, fließen sechs zentrale Merkmale in die Berechnung ein:

 

  1. Lage
  2. Größe
  3. Ausstattung
  4. Beschaffenheit
  5. Art der Mietimmobilie
  6. Energetischer Zustand


Die ortsübliche Vergleichsmiete ist also ein Durchschnittswert, der viele Einflussfaktoren bündelt – und dadurch auch gewissen Schwankungen unterliegt. Deshalb solltest du regelmäßig prüfen, ob deine aktuelle Miete noch im Rahmen liegt.

hint
Gilt nur für frei finanzierten Wohnraum

Die ortsübliche Vergleichsmiete gilt nicht für öffentlich geförderten Wohnraum. Wenn die Miethöhe gesetzlich oder durch eine Förderzusage begrenzt ist, darf sie nicht als Grundlage für eine Mieterhöhung herangezogen werden.

Expertenkommentar

Die ortsübliche Vergleichsmiete ist ein gesetzlich verankerter Referenzwert, den du bei der Gestaltung deiner Miethöhe immer im Blick behalten solltest.
 

Dabei gilt: In Bundesländern mit Mietpreisbremse darf der Mietpreis maximal 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Ohne Mietpreisbremse liegt die zulässige Grenze bei 20 % über dem Vergleichswert.
 

Etwas weniger Bindungskraft hat die Vergleichsmiete, wenn du eine Wohnung modernisiert hast oder sie möbliert anbietest. In solchen Fällen darf die Miethöhe unter bestimmten Voraussetzungen auch über der Vergleichsmiete liegen.

Nadine Kunert
Expertin für Verkauf & Vermietung
Nadine Kunert

Nadine Kunert informiert dich als Immobilienexpertin und Redakteurin von ImmoScout24 mit informativen und sorgfältig recherchierten Inhalten rund um das Thema Immobilienverkauf und Vermietung. Nadine ist studierte Kommunikationswissenschaftlerin, hat viele Jahre als Content Managerin in der Baubranche gearbeitet und ist seit 10 Jahren selbst Vermieterin. Dadurch hat sie einen praxisnahen Bezug und strebt danach, die Themen leserfreundlich und verständlich für dich aufzubereiten.

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Wie kannst du die orts­üb­li­che Ver­gleichs­mie­te er­mit­teln?

Laut § 558a Abs. 2 BGB gibt es mehrere Wege, wie du die ortsübliche Vergleichsmiete ermitteln kannst. Grundlage ist dabei immer die durchschnittliche Miete vergleichbarer Wohnungen innerhalb der letzten sechs Jahre.

Diese Optionen stehen dir zur Verfügung:
 

  • Mietspiegel deiner Stadt oder Gemeinde
  • Sachverständigengutachten von öffentlich bestellten und vereidigten Expert:innen
  • Drei Vergleichsmieten aus vergleichbaren Wohnungen
  • Mietdatenbank, falls vorhanden


Am einfachsten gelingt die Berechnung der ortsüblichen Miete mit dem Mietspiegel. Er ist das wichtigste Instrument, wenn du eine Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete begründen möchtest – und wird regelmäßig an den lokalen Immobilienmarkt angepasst.

hint
Mietspiegel ist in größeren Städten Pflicht

Seit dem Mietspiegelreformgesetz gilt:

  • In Städten mit über 50.000 Einwohner:innen ist ein einfacher Mietspiegel seit dem 1. Januar 2023 verpflichtend.
  • Ab 100.000 Einwohner:innen muss bis spätestens 1. Januar 2024 ein qualifizierter Mietspiegel vorliegen.

Ex­kurs: Orts­üb­li­che Ver­gleichs­mie­te oh­ne Miet­spie­gel er­mit­teln

Lebst du in einer Gemeinde mit unter 50.000 Einwohner:innen, bist du möglicherweise auf Alternativen zum Mietspiegel angewiesen. Für eine Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete kannst du dann auf diese Optionen zurückgreifen:

  • Vergleichsmiete berechnen: Drei vergleichbare Wohnungen (Größe, Lage, Ausstattung)
  • Gutachten erstellen lassen: von öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen


Wichtig
: Wohnungsanzeigen im Netz reichen nicht aus, da sie nicht belegen, ob der angegebene Preis tatsächlich gezahlt wurde. Ein gerichtsfestes Gutachten ist zwar teurer, hilft aber, Streitigkeiten mit Mieter:innen vorzubeugen.

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Wie funktioniert der Mietspiegel?

Der Mietspiegel ist das zentrale Instrument, um die ortsübliche Vergleichsmiete zu bestimmen. Er zeigt dir, wie hoch die durchschnittliche Nettokaltmiete pro Quadratmeter für vergleichbare Wohnungen in deiner Stadt oder Gemeinde ist.

Um den passenden Wert herauszulesen, brauchst du ein paar Basisdaten zur Immobilie:

  • Wohnfläche
  • Baujahr bzw. Jahr der Bezugsfertigkeit
  • ggf. Lage oder Ausstattung (je nach Aufbau des Mietspiegels)


Mit diesen Angaben kannst du in der Mietspiegeltabelle die ortsübliche Miete berechnen – entweder als konkreten Wert oder als Spanne mit Ober- und Untergrenzen.

Am zuverlässigsten ist der qualifizierte Mietspiegel nach § 558d BGB. Er wird regelmäßig nach wissenschaftlichen Standards erhoben – vor allem in größeren Städten. In kleineren Gemeinden gibt es meist nur den einfachen Mietspiegel, der dir aber trotzdem eine gute Orientierung bietet.

hint
So kommst du an den Mietspiegel

Den aktuellen Mietspiegel für deine Stadt bekommst du in der Regel:
 

  • bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung (oft gegen eine geringe Schutzgebühr)
  • als PDF-Download auf der offiziellen Website deiner Kommune

Miet­preis be­rech­nen mit dem Miet­spie­gel

Mietspiegel sind nicht einheitlich aufgebaut – jede Stadt oder Gemeinde stellt sie etwas anders dar. Damit du dich schnell zurechtfindest, zeigen wir dir Schritt für Schritt, wie du die ortsübliche Vergleichsmiete berechnen kannst.

Ein Beispiel mit konkreten Zahlen hilft dir dabei, einen angemessenen Mietpreis für deine Immobilie zu ermitteln – rechtssicher und nachvollziehbar.

hint
Online-Mietspiegelabfrage möglich

In vielen Städten kannst du den Mietspiegel online abrufen. Über ein digitales Formular gibst du die Eckdaten deiner Wohnung ein – am Ende erhältst du die für dein Objekt zutreffende ortsübliche Miete.

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Schritt 1: Grund­preis der mo­nat­li­chen Net­to­mie­te er­mit­teln

Im ersten Schritt suchst du im Mietspiegel deiner Stadt oder Gemeinde nach der passenden Tabelle – abgestimmt auf die Lage deiner Wohnung.

Je nachdem, ob sich deine Immobilie in Berlin-Bernau oder im Prenzlauer Berg befindet, kann der Quadratmeterpreis stark variieren. Häufig ist die Wohnfläche das wichtigste Kriterium: Kleinere Wohnungen haben oft einen höheren Preis pro Quadratmeter als größere.

Zusätzliche Preisunterschiede ergeben sich durch das Baujahr oder das Jahr, in dem die Wohnung bezugsfertig wurde.


Mietpreisermittlung mit Schritt-für-Schritt-Anleitung

Nicht alle Mietspiegel liefern sofort eine fertige Zahl. Oft musst du den Wert selbst schrittweise berechnen. So funktioniert es in unserem Beispiel:

Tabelle 1:
Ermittlung der Basis-Nettokaltmiete in Euro je Quadratmeter nach Wohnfläche


Wohnfläche in m² Basismiete in €
59-60 8,99
61-62 8,94
63-65 8,89
66-70 8,84
71-80 8,81
81-90 8,88
91-95 8,96
96-100 9,03
101-105 9,11

Die Basismiete ist die reine Nettokaltmiete – ohne Zu- oder Abschläge.

In unserem Fall hat die Wohnung 85 m² Wohnfläche. Laut Tabelle beträgt die ortsübliche Vergleichsmiete als Basiswert 8,88 €/m² pro Monat.

hint
Nettokaltmiete ist die Vergleichsgröße

Wenn im Mietvertrag eine Bruttokalt- oder Teilinklusivmiete steht (z. B. inklusive Nebenkosten), musst du die Nebenkosten zur Vergleichbarkeit herausrechnen.

Nicht jeder Mietspiegel orientiert sich nur an der Wohnfläche. Manche Tabellen berücksichtigen auch Baujahr, Wohnlage oder Ausstattung – teilweise über Zusatzspalten oder gesonderte Zuschlagslisten.

Dar­stel­lungs­for­men im Miet­spie­gel

Zuschläge und Abschläge werden im Mietspiegel entweder in Prozent, in Eurobeträgen oder mit einem Punktesystem dargestellt.

Am Ende wird der gesamte Zuschlagswert auf die Basis-Nettokaltmiete aufgerechnet oder davon abgezogen.

Tabelle 2:  
Zu- bzw. Abschläge der Basis-Nettokaltmiete nach Baujahr 


Baujahr Zu-/ Abschlag in %
bis 1918 - 5 %
1919 bis 1948 - 7 %
1949 bis 1976 - 4 %
1977 bis 1984 0 %
1985 bis 1995 + 3 %
1996 bis 2006 + 7 %
2007 bis 2012 + 11 %
2013 bis 2016 + 13 %
2017 und später + 18 %

Schritt 2: Lagezuschlag überprüfen

Die Wohnlage hat großen Einfluss auf die ortsübliche Vergleichsmiete. Deshalb unterscheiden viele Mietspiegel einzelne Stadtteile oder teilen das Wohnungsangebot in „einfache“, „mittlere“ oder „gehobene“ Lagen ein.

Die ortsübliche Miete bezieht sich also nicht nur auf die Wohnung selbst, sondern immer auch auf den Standort – also auf den Straßenzug, das Viertel oder die städtebauliche Umgebung.

Beispiele für Lagekategorien:

  • In München unterscheidet der Mietspiegel zwischen sechs Wohnlagen: „einfach“, „durchschnittlich“, „gut“, „beste“ sowie „zentral durchschnittlich“ und „zentral gut/beste“.
  • In Hamburg ist die Einteilung schlichter: „normale“ und „gute“ Wohnlagen.
  • In Berlin gibt es die Dreiteilung: „einfach“, „mittlere“ und „gute“ Lage.


Nicht jeder Mietspiegel weist die Lage direkt aus. In solchen Fällen musst du den Lagezuschlag separat berechnen, z. B. mithilfe einer Merkmalstabelle. In unserem Beispiel ist die Lage einer von vielen Zuschlagsfaktoren.

Tabelle 3:
Zuschläge und Abschläge je nach Lage der Immobilie


Lagekategorie Zuschlag / Abschlag zur Basismiete
Einfache Wohnlage –2 %
Gute Wohnlage + 2 %
Beste Wohnlage + 4 %

Der Prozentsatz bezieht sich auf die Basis-Nettokaltmiete, wird mit anderen Zu- und Abschlagsmerkmalen verrechnet und zur Basismiete hinzuaddiert.

Schritt 3: Aus­stat­tung der Woh­nung be­rück­sich­ti­gen

Die Ausstattung deiner Wohnung hat großen Einfluss auf die ortsübliche Vergleichsmiete. Alles, was über den Standard hinausgeht – wie hochwertige Materialien oder moderne Technik – kann Zuschläge rechtfertigen. Umgekehrt führen einfache oder veraltete Ausstattungsmerkmale häufig zu Abschlägen.

Typische Merkmale, die bewertet werden:

  • Art des Gebäudes (z. B. Altbau, Neubau, Reihenhaus)
  • Ausstattung von Küche, Bad und WC
  • Qualität der Bodenbeläge und Innentüren
  • Wärme- und Schallschutz
  • Heizungsart und Warmwasserversorgung


In vielen Mietspiegeln findest du eine Checkliste mit Zu- und Abschlägen – entweder in Prozent, Eurobeträgen oder Punkten. Du gehst die Liste durch, addierst Zuschläge und ziehst Abschläge ab. So lässt sich die ortsübliche Miete exakt berechnen – individuell für dein Objekt.

Tabelle 4:

Zuschlags- und Abschlagsmerkmale bei Ausstattung & Zustand


Zuschlagsmerkmale Zuschlag
Dachgeschosswohnung im 2. Obergeschoss oder höher (auch: Maisonettewohnung im obersten Geschoss) + 3 %
Aufzug in einem Gebäude mit weniger als 4 Obergeschossen + 3 %
Terrasse/ Dachterrasse + 3 %
Wintergarten + 3 %
Balkon oder Loggia über 8 m² + 3 %
Fußbodenheizung (> 50 % der Wohnfläche) + 3 %
Hochwertiger Fußbodenbelag (> 50 % der Wohnfläche z.B.: Parkett, Marmor, Stein, Fliesen) + 7 %
Einbauküche, komplett mit Elektrogeräten + 5 %
Küchenboden, gefliest + 2 %

Abschlagsmerkmale Abschlag
Wohnhaus mit mehr als 5 Obergeschossen - 3 %
weder Balkon noch Loggia, Terrasse/ Dachterrasse vorhanden - 2 %
keine Gegensprechanlage vorhanden - 2 %
kein Fußbodenbelag auf > 50 % der Wohnfläche (z.B.: Estrich) - 5 %
einfache Badausstattung - 3 %
Einzelöfen mit Öl-, Kohle- oder Holzbefeuerung oder Strom - 7 %
mindestens 1 Wohnraum, Küche oder Bad nicht beheizt (nicht zu berücksichtigen sind z.B.: Heizstrahler, Heizlüfter) - 2 %

Die Liste von vorgegebenen Merkmalen erleichtert es dir, die passenden Zuschlags- und Abschlagsmerkmale auszuwählen.

hint
Keine Zuschläge für Mieter-Leistungen

Ausstattungen, die von den Mieter:innen selbst eingebaut oder bezahlt wurden – etwa Parkett, eine neue Badewanne oder Einbauten – dürfen nicht als Grundlage für Zuschläge dienen.

Gerichte haben klargestellt: Nur Maßnahmen durch Vermieter:innen zählen bei der Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete.

Schritt 4: Die orts­üb­li­che Ver­gleichs­mie­te be­rech­nen

Jetzt ziehst du alle bisherigen Werte zusammen: Basismiete, Lagezuschlag sowie Zu- und Abschläge für Ausstattung und Zustand. Das Ergebnis ist die ortsübliche Vergleichsmiete – also die Nettokaltmiete, die du als Vermieter:in in der Regel verlangen darfst.

Berechnungsbeispiel:

Wohnung mit 85 m², Baujahr 1995

Ausgangswert:

  • Basismiete laut Tabelle 1: 8,88 €/m²
  • Zu-/Abschläge laut Tabelle 2 (Baujahr 1985–1995): +3 %
  • Zu-/Abschläge laut Tabelle 3 (Ausstattung & Lage):
    • hochwertiger Parkettboden: +7 %
    • beste Wohnlage: +4 %
    • keine Gegensprechanlage: –2 %
    • kein Balkon / keine Terrasse: –2 %


Gesamter Zuschlagswert: +10 %

➕ Berechnung der ortsüblichen Vergleichsmiete:

  1. Zuschlag ermitteln:
    8,88 €/m² × 10 % = +0,88 €/m²
  2. Gesamtbetrag berechnen:
    8,88 €/m² + 0,88 €/m² = 9,76 €/m²
  3. Monatsmiete für 85 m² Wohnfläche:
    9,76 €/m² × 85 m² = 829,60 €

Mögliche Spannbreiten

Viele Mietspiegel geben zusätzlich eine zulässige Bandbreite von ±20 % an, um individuelle Abweichungen zu ermöglichen. Daraus ergeben sich: 


Miete pro m² Gesamte Monatsmiete
+20 % → 11,71 €/m² 995,35 € (Maximalwert)
Durchschnitt → 9,76 €/m² 829,60 € (Regelwert)
–20 % → 7,81 €/m² 663,68 € (Mindestwert)
*unter Berücksichtigung eventueller Sondermerkmale

Preisspannen bei orts­üb­li­cher Ver­gleichs­mie­te: Was musst du be­ach­ten?

Wenn du die ortsübliche Vergleichsmiete berechnest, kombinierst du den Grundpreis der Nettokaltmiete mit dem Lagezuschlag sowie den Zu- und Abschlägen für Ausstattung und Zustand. Daraus ergibt sich ein Durchschnittswert pro Quadratmeter.

Da Wohnimmobilien nie exakt gleich sind, geben viele Mietspiegel zusätzlich eine zulässige Spanne an – also einen oberen und unteren Wert rund um den Mittelwert.

Wichtig zu wissen:

  • Mietpreise innerhalb dieser Spanne gelten noch als ortsüblich.
  • Eine Abweichung vom Durchschnitt muss sachlich und nachvollziehbar begründet sein – zum Beispiel durch besondere Ausstattungsmerkmale oder Lagevorteile.
  • Eine Überschreitung oder Unterschreitung der Spanne ist in der Regel nicht zulässig – es sei denn, sie ist im Mietspiegel ausdrücklich vorgesehen.
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Wor­auf du bei der Miet­er­hö­hung ach­ten musst

Wenn du als Vermieter:in eine Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete durchsetzen willst, gelten klare Fristen und Regeln:

  • Eine Mieterhöhung ist frühestens ein Jahr nach Einzug oder nach der letzten Erhöhung möglich.
  • Die Miete muss insgesamt 15 Monate lang unverändert bleiben – inklusive Zustimmungsfrist (§ 558 Abs. 1 BGB).
  • Die Erhöhung muss begründet sein – z. B. mit dem Mietspiegel oder einem Sachverständigengutachten.


Außerdem gilt die sogenannte Kappungsgrenze:
Innerhalb von drei Jahren darf die Miete nicht mehr als 20 % steigen. In angespannten Wohnungsmärkten kann die Grenze auf 15 % gesenkt sein.

Für Neuvermietungen gilt zusätzlich die Mietpreisbremse:
Hier darf die Miete maximal 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen – sofern das jeweilige Bundesland diese Regelung aktiviert hat.

Miet­er­hö­hung we­gen Mo­der­ni­sie­rung wird ge­son­dert be­han­delt

Neben der regulären Erhöhung auf die Vergleichsmiete kannst du die Miete auch wegen einer Modernisierung anheben (§ 559 BGB):

  • Erlaubt sind bis zu 8 % der Modernisierungskosten pro Jahr.
  • Eine zusätzliche Begrenzung: Bei Mieten über 7 €/m² darf die Erhöhung nicht mehr als 3 €/m² innerhalb von sechs Jahren betragen.


Auch hier gilt: Berechne sorgfältig und informiere transparent – sonst drohen rechtliche Probleme.

Was pas­siert, wenn Mie­ter nicht zu­stim­men?

Mieter:innen können die Erhöhung ablehnen – wenn sie z. B. formale Fehler enthält oder die Berechnung der ortsüblichen Vergleichsmiete nicht nachvollziehbar ist.

Kommt es zu keiner Einigung, hast du als Vermieter:in drei Monate Zeit, um die Zustimmung einklagen. Wird die Mieterhöhung vor Gericht für unzulässig erklärt, können zusätzliche Kosten entstehen.

Übrigens: Mieter:innen haben während der Zustimmungsfrist ein Sonderkündigungsrecht nach § 561 BGB – sie dürfen mit einer Frist von zwei Monaten außerordentlich kündigen.

Fa­zit: Die orts­üb­li­che Ver­gleichs­mie­te als zen­tra­ler Richt­wert

Die ortsübliche Vergleichsmiete ist das Fundament jeder rechtskonformen Mieterhöhung. Sie basiert auf objektiven Vergleichswerten – aus dem Mietspiegel, Vergleichswohnungen oder Gutachten – und berücksichtigt Lage, Größe und Ausstattung deiner Immobilie.

Mit ihr kannst du die Miete fair anpassen, ohne das Mietrecht zu verletzen. Gleichzeitig schützt sie Mieter:innen vor unangemessenen Preissteigerungen.

In Städten ohne Mietspiegel stehen dir mit Vergleichsmieten oder Sachverständigengutachten praktikable Alternativen zur Verfügung. Eine transparente, nachvollziehbare Berechnung hilft, Streitigkeiten zu vermeiden und sorgt für Rechtssicherheit auf beiden Seiten.

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FAQ: Häufige Fragen zur ortsüblichen Vergleichsmiete

Wie ermittelt man die ortsübliche Vergleichsmiete? 

Die ortsübliche Vergleichsmiete kannst du laut § 558a BGB auf vier Wegen ermitteln: über den Mietspiegel der Gemeinde, durch ein Sachverständigengutachten, mithilfe dreier vergleichbarer Wohnungen oder über eine Mietdatenbank – sofern vorhanden. 

Wie kann ich die ortsübliche Vergleichsmiete ohne Mietspiegel ermitteln? 

In Städten ohne Mietspiegel kannst du ein Gutachten eines:einer öffentlich bestellten Sachverständigen beauftragen oder die ortsübliche Vergleichsmiete anhand dreier vergleichbarer Objekte in ähnlicher Lage, Größe und Ausstattung nachweisen. 

Wie setzt sich die ortsübliche Vergleichsmiete zusammen? 

Die ortsübliche Vergleichsmiete ergibt sich aus dem Mittelwert der Nettokaltmieten vergleichbarer Wohnungen, bezogen auf Lage, Größe, Ausstattung, Zustand und Baujahr – jeweils bezogen auf die letzten sechs Jahre (§ 558 Abs. 2 BGB). 

Wie hoch darf die Miete über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen? 

Bei laufenden Mietverhältnissen darf die Miete innerhalb von drei Jahren um höchstens 20 % steigen (Kappungsgrenze), in angespannten Märkten oft nur um 15 %. Bei Neuvermietungen greift die Mietpreisbremse: max. 10 % über der Vergleichsmiete. 

Wie finde ich die ortsübliche Vergleichsmiete für meinen Ort – z. B. Leipzig? 

Die Vergleichsmiete für konkrete Städte wie Leipzig findest du im jeweils aktuellen Mietspiegel deiner Stadt – meist online auf der Website der Stadtverwaltung oder als PDF zum Download. 

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