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Die jährliche Nebenkostenabrechnung flattert ins Haus – und plötzlich sollst du nachzahlen. Nebenkosten gelten nicht umsonst als „zweite Miete“. Hast du dich auch schon gefragt, wofür du da eigentlich alles zahlst? Keine Sorge, hier erfährst du, welche Kosten auf dich zukommen.
Betriebskosten sind laufende Nebenkosten, die für ein Mietobjekt regelmäßig anfallen – zum Beispiel Kosten für Wasser, Heizung, Müllentsorgung, Hausmeister oder die Gebäudeversicherung.
Nur Betriebskosten, die im Mietvertrag stehen und laut Betriebskostenverordnung umlagefähig sind, darf der Vermieter dir berechnen; Ausgaben für Verwaltung oder Reparaturen muss er selbst tragen.
Strom zahlst du meist separat direkt an den Versorger, während Warmwasser und Heizung über die Nebenkosten abgerechnet werden; du solltest deine Abrechnung jedes Jahr sorgfältig kontrollieren, damit du nur zulässige Kosten zahlst.
- Was gehört alles zu den Betriebskosten?
- Welche Betriebskosten muss ich als Mieter:in zahlen?
- Welche Nebenkosten sind keine Betriebskosten?
- Sind Strom und Wasser in den Betriebskosten enthalten?
- Welche Kosten zählen zu den Betriebskosten im Mietrecht?
- Was zählt zu den Betriebskosten eines gemieteten Hauses?
- FAQ: Häufige Fragen zum Thema Betriebskosten
Betriebskosten – oft auch Nebenkosten genannt – sind alle laufenden Kosten, die beim Betrieb einer Immobilie regelmäßig anfallen. Diese Kosten entstehen durch die Bewirtschaftung und Nutzung des Gebäudes und des Grundstücks. Kurz gesagt: Alles, was Vermieter:innen laufend zahlen müssen, um das Gebäude funktionsfähig und sauber zu halten, fällt unter die Betriebskosten.
Typische Beispiele:
- Ausgaben für Wasser und Abwasser
- Heizkosten und Warmwasser
- Müllabfuhr
- Straßenreinigung
- Hausmeisterdienste
- Gebäudereinigung
- Gartenpflege
- Grundsteuer
- Gebäudeversicherung
- Beleuchtung von gemeinschaftlichen Bereichen (etwa Treppenhaus oder Hof)
- Wartung der Heizungsanlage
Im Alltag werden die Begriffe „Betriebskosten“ und „Nebenkosten“ meist durcheinandergeworfen – oft meint man damit einfach alle Kosten neben der Miete. Streng genommen ist „Betriebskosten“ der rechtlich definierte Begriff: Der Ausdruck „Nebenkosten“ ist dagegen umgangssprachlich und nicht genau festgelegt. Oft schließen Leute in den Begriff Nebenkosten auch gleich die Heiz- und Warmwasserkosten mit ein. Deshalb spricht man bei den Betriebskosten manchmal von „kalten Betriebskosten“.
Als Mieter:in bist du nur verpflichtet, die Betriebskosten zu zahlen, die vertraglich vereinbart und gesetzlich auf Mieter:innen umlegbar sind. In deinem Mietvertrag sollte genau stehen, welche Nebenkosten du zusätzlich zur Kaltmiete tragen musst – oft gibt es eine Klausel, die auf die Betriebskostenverordnung verweist oder die einzelnen Posten aufzählt.
Wichtig: Ist eine bestimmte Kostenart nicht im Mietvertrag erwähnt, dürfen Vermieter:innen diese auch nicht nachträglich von dir fordern.
In der Praxis zahlst du meist monatlich einen Nebenkosten-Vorschuss (Nebenkostenvorauszahlung), den die Hausverwaltung einmal im Jahr in der Betriebskostenabrechnung mit den tatsächlich angefallenen Kosten verrechnet. Ergibt sich dabei, dass du zu viel vorausgezahlt hast, bekommst du Geld zurück – hast du zu wenig gezahlt, steht eine Nachzahlung an.
Nicht alles, was rund um eine Wohnung an Kosten anfällt, darf als Betriebskosten auf dich umgelegt werden. Gesetzlich ausgeschlossen sind insbesondere Verwaltungskosten sowie Instandhaltungs- und Reparaturkosten. Dazu zählen zum Beispiel:
- Ausgaben für die Hausverwaltung (Büropersonal, Buchhaltung, Bankgebühren)
- Kosten für die Vermietung an sich
- Rücklagen für Renovierungen oder größere Reparaturen am Gebäude und Ähnliches.
Solche Posten gelten nicht als Betriebskosten, da sie nicht durch den laufenden Gebrauch des Mietobjekts entstehen, sondern zum Geschäftsaufwand des:der Vermieters:in gehören. Vermieter:innen müssen diese Ausgaben aus der Kaltmiete bestreiten und dürfen sie nicht auf die Mieter:innen abwälzen.
Tauchen solche Posten dennoch in deiner Nebenkostenabrechnung auf, solltest du Widerspruch einlegen. Es lohnt sich generell, die jährliche Betriebskostenabrechnung genau zu prüfen und bei Unklarheiten bei deinem:deiner Vermieter:in nachzufragen


Wasser (inklusive Abwasser) ist in der Regel in den Betriebskosten enthalten, Strom meist nicht. Die Wasserkosten für deine Wohnung werden normalerweise über die Nebenkosten abgerechnet. Du zahlst also jeden Monat einen Abschlag dafür mit der Miete, und die tatsächlichen Wasser- und Abwasserkosten erscheinen dann in der jährlichen Betriebskostenabrechnung. Einen separaten Wasserzähler oder -vertrag hast du als Mieter:in in den meisten Mietwohnungen nicht.
Strom für deine Wohnung dagegen musst du in den allermeisten Fällen selbst bei einem Energieversorger anmelden und direkt bezahlen. Über die Betriebskosten wird nur der Allgemeinstrom für Gemeinschaftseinrichtungen abgerechnet (zum Beispiel die Treppenhaus- oder Hofbeleuchtung). Deine eigene Beleuchtung, Haushaltsgeräte und alle Elektrogeräte in der Wohnung laufen ja auch über deinen privaten Stromzähler – diese Kosten sind nicht Teil der Nebenkostenabrechnung.
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Das Mietrecht – konkret die Betriebskostenverordnung (BetrKV) – legt genau fest, welche Kostenarten als Betriebskosten gelten. In § 2 BetrKV sind derzeit 17 Umlageposten aufgeführt. Dazu gehören unter anderem folgende Kosten, die Vermieter:innen per Nebenkostenabrechnung auf Mieter:innen umlegen dürfen:
- Grundsteuer: Die laufende Grundsteuer für das Grundstück.
- Wasserversorgung und Entwässerung: Frischwasserverbrauch, Grundgebühren für Wasser, Abwassergebühren etc.
- Heizung und Warmwasser: Betrieb der zentralen Heizungs- und Warmwasseranlage (Kosten für Brennstoffe, Heizstrom, Wartung, Abgasmessung, Tankreinigung und Ähnliches).
- Aufzug: Strom und Wartung für Personen- oder Lastenaufzüge im Haus.
- Müllabfuhr und Straßenreinigung: Gebühren für die Müllentsorgung (Restmüll, Biomüll, Papier) sowie Kosten der kommunalen Straßenreinigung oder vergleichbarer privater Dienste.
- Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung: Reinigung von Treppenhaus, Fluren, Keller und gemeinschaftlichen Räumen sowie Schädlingsbekämpfung, falls nötig.
- Gartenpflege: Pflege der Außenanlagen, Gärten, Hof- und Spielplätze (z.B. Rasen mähen, Hecken schneiden, Sand im Sandkasten erneuern).
- Beleuchtung: Strom für die Beleuchtung gemeinschaftlicher Flächen (Außenbeleuchtung, Treppenhauslicht, Kellerlicht, Hofbeleuchtung).
- Schornsteinreinigung: Kehrgebühren für den Schornsteinfeger, sofern im Gebäude Feuerstätten (Heizung, Kamin) vorhanden sind.
- Versicherungen: Prämien für Gebäudeversicherungen, z.B. Feuer-, Sturm- und Leitungswasserversicherung, Glasversicherung, sowie Haftpflichtversicherung fürs Gebäude (auch Aufzug- oder Öltank-Haftpflicht).
- Hauswart/Hausmeister:in: Kosten für Hausmeisterdienste (Arbeitslohn, Sozialabgaben), soweit sie nicht für Reparaturen oder Verwaltung eingesetzt werden (ansonsten müssten diese Arbeiten herausgerechnet werden).
- Gemeinschaftsantenne/Kabel-TV: Betriebskosten einer Gemeinschaftsantennenanlage oder des Kabelanschlusses für Fernsehen. (Hinweis: Die Umlage von Kabel-TV-Grundgebühren ist gesetzlich nur noch bis 2024 zulässig; künftig müssen Mieter:innen TV-Anschlüsse meist direkt bezahlen.)
- Betrieb der Wascheinrichtungen: Kosten für den Betrieb einer gemeinschaftlichen Waschküche oder gemeinsamer Waschmaschinen (Strom, Überwachung, Wartung, Reinigung und Wasserkosten dafür).
- Sonstige Betriebskosten: Alle weiteren laufenden Kosten, die im Mietvertrag ausdrücklich als umlagefähig vereinbart wurden und unter den Betriebskosten-Begriff fallen (zum Beispiel besondere Serviceleistungen oder technische Betriebssysteme).
Diese Liste deckt die häufigsten umlagefähigen Betriebskosten ab. Andere Kosten dürfen Vermieter:innen dir nicht in Rechnung stellen.
Die Betriebskosten eines Hauses umfassen sämtliche laufenden Ausgaben, die durch den Betrieb und die Bewirtschaftung des Gebäudes entstehen. Im Grunde sind das genau die Posten, die oben aufgezählt sind. Sie reichen von Grundsteuer über Wasser, Heizung und Müllentsorgung bis hin zu Versicherung, Reinigung und Gartenpflege. Mietest du ein ganzes Haus, trägst du in der Regel alle anfallenden Betriebskosten allein.
In vielen Einfamilienhaus-Mietverträgen werden einige Nebenkosten gar nicht über die Nebenkostenabrechnung abgerechnet. Stattdessen schließt du bestimmte Verträge (zum Beispiel mit dem Wasser- oder Entsorgungsunternehmen) selbst ab und zahlst diese Leistungen direkt. Unabhängig von der konkreten Abwicklung gilt: Alle kontinuierlichen Kosten, die notwendig sind, um ein Haus zu betreiben und zu erhalten, zählen zu den Betriebskosten des Hauses.
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FAQ: Häufige Fragen zum Thema Betriebskosten
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Muss ich Strom und Gas separat bezahlen?
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Deinen Haushaltsstrom musst du fast immer selbst direkt an den Energieversorger zahlen, denn er ist nicht in den Nebenkosten enthalten. Ob du auch Gas separat bezahlen musst, hängt davon ab, wie geheizt wird: Hast du zum Beispiel eine eigene Gastherme in der Wohnung, schließt du dafür einen eigenen Gasvertrag ab und zahlst das Gas selbst. Läuft die Heizung dagegen zentral über eine Gas-Zentralheizung des Vermieters, dann sind die Gaskosten Teil der Betriebskosten und werden über die Heizkostenabrechnung auf die Mieter:innen verteilt.
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Welche Betriebskosten muss der:die Vermieter:in selbst tragen?
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Vermieter:innen müssen alle Kosten selbst tragen, die nicht ausdrücklich als umlagefähige Betriebskosten definiert sind. Insbesondere Aufwendungen für die Verwaltung (z.B. Gebühren der Hausverwaltung, Bankgebühren) sowie alle Ausgaben für Instandhaltung, Reparaturen oder Modernisierungen dürfen nicht auf Mieter:innen umgelegt werden. Solche Kosten werden aus der Kaltmiete bzw. den Eigenmitteln der Vermieter:innen bestritten und fließen nicht in die Nebenkostenabrechnung ein.
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Wie prüfe ich meine Nebenkostenabrechnung?
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Prüfe deine Nebenkostenabrechnung, sobald sie ankommt, sehr sorgfältig. Kontrolliere insbesondere, ob alle berechneten Kosten im Mietvertrag vereinbart und gesetzlich zulässig sind und ob die Verteilung (zum Beispiel nach Wohnfläche oder Personenzahl) stimmt. Wenn dir etwas ungewöhnlich vorkommt, solltest du eine Erläuterung von deinem Vermieter oder deiner Vermieterin verlangen oder die Abrechnung von einem Mieterverein überprüfen lassen.

Als Immobilienexpertin und Redakteurin bei ImmoScout24 informiert dich Oranus Mahmoodi über alle Themen rund ums Mieten und Kaufen. Oranus ist studierte Journalistin und Soziologin. Sie beobachtet die Immobilienwirtschaft seit Jahren. Ihre Expertise als Wirtschafts- und Finanzjournalistin hat sie bei Financial Times Deutschland gewonnen, wo sie über viele Jahre gearbeitet hat. Als Autorin für Nachrichtenagenturen und diverse Wirtschaftstitel hat sie sich intensiv mit allen Seiten der Immobilienwirtschaft beschäftigt. Ihr Credo ist es, komplexe Themen für dich unterhaltsam und verständlich aufzubereiten.
Bitte beachte: Oranus Mahmoodi ist Immobilienexpertin, jedoch keine Immobilienmaklerin. Sie kann keine Immobilien vermitteln oder Anfragen dieser Art beantworten. Wende dich hierfür bitte an die jeweiligen Anbieter oder unseren Support.
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„Die Nebenkostenabrechnung sollte jedes Jahr genau geprüft werden und bei Unklarheiten kann innerhalb von zwölf Monaten Einspruch einlegt werden“