Immer mehr Mieter:innen wünschen sich tierische Gesellschaft – und immer häufiger stellt sich die Frage: Was ist bei Haustieren in der Mietwohnung erlaubt? Auch wenn kein neues Gesetz speziell zur Tierhaltung erlassen wurde, hat sich durch aktuelle Urteile – vor allem vom Bundesgerichtshof – einiges verändert. Pauschale Verbote sind nicht mehr zulässig, individuelle Vereinbarungen dagegen schon – unter bestimmten Bedingungen. In diesem Ratgeber erfährst du, was erlaubt ist, was du als Vermieter:in oder Mieter:in beachten solltest – und wie eine rechtssichere Formulierung im Mietvertrag aussieht. 


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importantpoints
Das Wichtigste in Kürze
  • Haustiere in Mietwohnung – neues Gesetz? – Zwar gibt es keine neue gesetzliche Regelung, aber aktuelle Urteile haben die Rechte von Mieter:innen gestärkt.

  • Eine generelle Klausel, die Tierhaltung vollständig verbietet, ist rechtlich unzulässig.

  • Kleintiere dürfen grundsätzlich gehalten werden, es sei denn, ein wichtiger Grund spricht im Einzelfall dagegen. 

  • Empfehlenswert ist eine individuelle Regelung im Mietvertrag, z. B. über einen Erlaubnisvorbehalt..

  • Achte auf eine rechtssichere Formulierung im Mietvertrag – sie muss den aktuellen gesetzlichen Vorgaben und der Rechtsprechung entsprechen.

  • Mit VermietenPlus kannst du einen vermieterfreundlichen und rechtssicheren Mietvertrag erstellen – ganz nach deinen individuellen Bedürfnissen.

Darf ich die Tier­hal­tung un­ein­ge­schränkt ver­bie­ten?

Viele Vermieter:innen gehen davon aus, dass sie Haustiere generell verbieten können – zur Sicherheit und zur Vermeidung von Ärger. Doch diese Annahme führt oft zu rechtlich unwirksamen Klauseln und unnötigen Konflikten mit Mieter:innen.



🔁 Die Realität: Ein generelles Tierhaltungsverbot im Mietvertrag ist nicht zulässig – das hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 20. März 2013 (Az. VIII ZR 168/12) entschieden.

Der Grund: Solche generellen Verbote benachteiligen Mieter:innen unangemessen, da sie keine Rücksicht auf besondere Fallgestaltungen und Interessenlagen nehmen.
Stattdessen muss im Einzelfall eine Interessenabwägung erfolgen, bei der sowohl die Belange der Vermieter:in als auch die der Mieter:in berücksichtigt werden.
Ein pauschales Verbot ohne diese Abwägung ist daher nicht zulässig.

✅ Die Lösung: Statt pauschaler Einschränkungen empfiehlt sich eine klare, individuelle Regelung, die sowohl deine Interessen als Vermieter:in schützt als auch die Rechte der Mieter:innen berücksichtigt.


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Wie kann ich das Tierhaltungsverbot in­di­vi­du­ell ver­ein­ba­ren?

Ein pauschales Tierhaltungsverbot im Mietvertrag ist rechtlich nicht zulässig – das hat der Bundesgerichtshof 2013 eindeutig entschieden. Trotzdem kannst du als Vermieter:in die Tierhaltung in der Mietwohnung Tier­hal­tung in Miet­woh­nun­gen, etwa dann, wenn du Bedenken gegenüber bestimmten Tierarten oder besonderen Wohnverhältnissen hast.

Ein bewährtes Mittel dafür ist der sogenannte Erlaubnisvorbehalt.

Was ist ein Erlaubnisvorbehalt?

Dabei handelt es sich um eine individuelle Vereinbarung, bei der z. B. die Haltung von Hunden oder Katzen vorher von dir genehmigt werden muss – die Genehmigung darf aber nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes verweigert werden (z. B. Lärm, Allergien, Gefahrenlage).

Damit bleibst du flexibel und rechtlich auf der sicheren Seite – ohne ein generelles Verbot auszusprechen.

So setzt du das korrekt um:

  • Die Vereinbarung sollte konkret mit den Mieter:innen ausgehandelt und im Mietvertrag unter „Zusätzliche Vereinbarungen“ dokumentiert werden.
  • Wichtig: Formularmäßige Standardklauseln ohne Ausnahmen oder Begründungen sind unwirksam.
  • Es sollte klar benannt sein, welche Tiere betroffen sind (z. B. Hunde, Katzen), welche zumutbar sind (z. B. Kleintiere), und wann die Zustimmung verweigert werden darf.

Bei­spiel für ei­ne zu­läs­si­ge Ver­ein­ba­rung mit Erlaubnisvorbehalt:

„Die Haltung von Hunden und Katzen bedarf der Zustimmung der Vermieter:in. Diese Zustimmung wird erteilt, wenn von den Tieren keine erheblichen Störungen, Schäden oder Gefährdungen ausgehen. Die Haltung von Kleintieren im üblichen Rahmen ist ohne Zustimmung gestattet.“

Diese Regelung sorgt für klare Erwartungen – auf beiden Seiten – und beugt unnötigen Konflikten rund um Haustiere in der Mietwohnung vor.

Haus­tie­re im Miet­ver­trag – emp­feh­lens­wer­te For­mu­lie­run­gen

Damit Regelungen zur Tierhaltung im Mietvertrag rechtssicher und praxisnah sind, kommt es auf die konkrete Formulierung an. Denn unzulässige Klauseln sind vor Gericht nicht haltbar – und führen im Zweifel zu Streit oder Unklarheiten im Mietverhältnis.

✅ Zu­läs­si­ge und emp­foh­le­ne For­mu­lie­run­gen

Diese Beispiele lassen sich – bei individueller Vereinbarung – rechtssicher in den Mietvertrag (z. B. unter „Zusätzliche Vereinbarungen“) aufnehmen:

  • „Die Haltung von Haustieren bedarf der Erlaubnis der Vermieter:in.“
  • „Die Vermieter:in wird die Erlaubnis regelmäßig erteilen, wenn keine Belästigungen der Hausbewohner:innen, Nachbar:innen oder Beeinträchtigungen der Mietsache und des Grundstücks zu erwarten sind. Eine Verweigerung oder ein Widerruf ist nur aus wichtigem Grund zulässig.“
  • „Zur Haltung von Kleintieren ist keine Zustimmung erforderlich, solange sich deren Anzahl im üblichen Rahmen hält.“


Diese Formulierungen schaffen rechtliche Klarheit, ohne die Rechte der Mieter:innen unangemessen einzuschränken.

❌ Nicht zulässige Klauseln

Die folgenden Formulierungen gelten als unwirksam, weil sie entweder zu pauschal oder zu streng sind:

  • „Das Halten von Haustieren ist unzulässig.“
  • „Jede Tierhaltung bedarf der Zustimmung der Vermieter:in.“
  • „Die Erlaubnis kann jederzeit widerrufen werden.“


Auch Klauseln, die eine schriftliche Zustimmung zur Voraussetzung machen, sind in der Regel nicht haltbar – eine mündliche Zustimmung ist ebenfalls rechtlich bindend. Besuche unseren Beitrag „unwirksame Klauseln im Mietvertrag“, wenn du tiefer einsteigen möchtest.

Und wie sieht’s mit Kleintieren aus?

Kleintiere wie Hamster, Meerschweinchen, Schildkröten, Zierfische, Wellensittiche oder ähnliche ungefährliche Haustiere dürfen ohne Genehmigung gehalten werden – vorausgesetzt, die Haltung bleibt artgerecht und im üblichen Rahmen.
Auch Katzen und kleine Hunde gelten in der Praxis häufig als „sozialadäquat“ und können in vielen Fällen nicht ohne Weiteres verboten werden.

Ein Verbot ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich – zum Beispiel bei Lärmbelästigung, Verschmutzung, nachgewiesenen Allergien anderer Hausbewohner:innen oder Gefährdung.


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Wel­che Tie­re kann der Ver­mie­ter ver­bie­ten?

Vermieter:innen dürfen die Haltung gefährlicher oder ungewöhnlicher Tiere untersagen – vorausgesetzt, sie können dafür ein berechtigtes Interesse bzw. einen wichtigen Grund nachweisen. In vielen Fällen ist die Haltung solcher Tiere auch durch gesetzliche Regelungen oder behördliche Auflagen eingeschränkt.

Beispiele für verbietbare Tiere:

  • Listenhunde (z. B. Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier)
    → In vielen Bundesländern gelten sie als gefährlich, ihre Haltung ist genehmigungspflichtig.
    → Vermieter:innen dürfen sie in der Regel verbieten, wenn begründete Sicherheitsbedenken bestehen.
  • Exotische oder giftige Tiere, z. B.:
    • Riesenschlangen
    • Vogelspinnen
    • Giftschlangen
    • Skorpione
      → Solche Tiere fallen oft unter spezielle Gefahrtiergesetze, je nach Bundesland. Die Haltung ist entweder untersagt oder stark reguliert – und kann vom Vermieter verboten werden.

Was nicht einfach verboten werden kann:

  • Kleintiere wie Hamster, Meerschweinchen, Zierfische, Wellensittiche
  • Hauskatzen
  • Kleine bis mittelgroße Hunderassen, wenn keine Belästigung oder Gefährdung zu erwarten ist


Auch wenn ein Tier grundsätzlich erlaubt ist, kann es im konkreten Einzelfall zum Streitpunkt werden – z. B. bei anhaltender Lärmbelästigung, Verschmutzung gemeinschaftlicher Flächen oder Angst anderer Hausbewohner:innen. Die Frage, „Welche Haustiere sind erlaubt?“, lässt sich nicht eindeutig beantworten.

Kann ein Haus­tier ein Kün­di­gungs­grund sein?

Grundsätzlich ist die Haltung eines Haustiers kein automatischer Kündigungsgrund – auch dann nicht, wenn sie nicht explizit erlaubt wurde. Eine Kündigung kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, etwa wenn:

  • das Tier wiederholt andere Hausbewohner:innen stört (z. B. durch anhaltendes Bellen),
  • eine genehmigungspflichtige Tierhaltung vorliegt, aber keine Erlaubnis eingeholt wurde,
  • das Tier nachweislich gefährlich ist oder gegen gesetzliche Vorschriften verstößt (z. B. Haltung eines Kampfhundes ohne Genehmigung),
  • die Haltung gegen eine individuell vereinbarte Regelung im Mietvertrag verstößt.


Wichtig: Bevor es zu einer Kündigung kommt, muss in der Regel zunächst eine Abmahnung erfolgen. Diese ist dann gerechtfertigt, wenn das Tier ohne erforderliche Zustimmung gehalten wird oder durch erhebliche Störungen oder Gefährdungen auffällt. Nur wenn die Abmahnung wirkungslos bleibt, ist eine Kündigung des Mietverhältnisses möglich – entweder ordentlich oder in schweren Fällen sogar fristlos (§ 543 BGB).

Fa­zit: Miet­recht & Haus­tie­re – mit kla­rer Re­ge­lung zu ei­nem ent­spann­ten Mit­ein­an­der

Das Thema Mietrecht und Haustiere ist komplex – aber gut regelbar, wenn beide Seiten sich an die geltende Rechtsprechung halten und auf individuelle Vereinbarungen setzen.

Pauschale Verbote haben vor Gericht kaum Bestand. Stattdessen zählt der Einzelfall: Welche Tierart ist betroffen? Gibt es konkrete Störungen oder Gefährdungen? Wie ist die Tierhaltung im Mietvertrag geregelt?

Mit durchdachten Formulierungen – etwa einem Erlaubnisvorbehalt für Hunde und Katzen – lassen sich Konflikte vermeiden, ohne die berechtigten Interessen von Vermieter:innen oder Mieter:innen einzuschränken.

Ob Meerschweinchen, Katze oder Hund: Wer die rechtlichen Rahmenbedingungen zur Tierhaltung in Mietwohnungen kennt und klar dokumentiert, schafft Sicherheit für beide Seiten – und sorgt für ein harmonisches Miteinander von Mensch und Tier.


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FAQ: Häufige Fragen zu Haustieren in der Mietwohnung

Kann der Vermieter Haustierhaltung verbieten?

Ein generelles Haustierverbot im Mietvertrag ist nicht zulässig.  
Der:die Vermieter:in darf die Haltung von Haustieren nur im Einzelfall einschränken, wenn ein wichtiger Grund vorliegt – zum Beispiel bei Lärm, Allergien oder Gefährdung. Das Mietrecht verlangt eine Einzelfallabwägung.

Welche Haustiere darf man in einer Mietwohnung halten?

Kleintiere wie Meerschweinchen, Zierfische oder Wellensittiche sind grundsätzlich erlaubt – auch ohne Zustimmung. Hunde und Katzen können zustimmungspflichtig sein, dürfen aber nur bei triftigem Grund verboten werden. Exotische oder gefährliche Tiere sind oft genehmigungspflichtig oder verboten. 

Wann darf ein Vermieter einen Hund verbieten?

Ein Verbot ist möglich, wenn der Hund zu einer gefährlichen Rasse gehört, nachweislich stört (z. B. durch dauerhaftes Bellen) oder andere Mieter:innen gefährdet. Auch bei Schäden an der Mietsache kann der:die Vermieter:in die Haltung von Haustieren untersagen – immer auf Basis des Einzelfalls. 

Kann mein Vermieter mir eine Katze verbieten?

Katzen gelten grundsätzlich als verträgliche Haustiere und dürfen in den meisten Fällen gehalten werden. Die Haltung von Haustieren in der Mietwohnung ist nur dann nicht zulässig, wenn das Tier erhebliche Schäden verursacht oder z. B. eine schwere Allergie bei anderen Hausbewohner:innen besteht.

Kann man aus der Wohnung gekündigt werden, wenn man Tiere hält?

Nur im Extremfall. Die Tierhaltung in der Mietwohnung allein ist kein Kündigungsgrund. Erst wenn das Tier unerlaubt gehalten wird und trotz Abmahnung weiterhin stört oder gefährdet, kann eine ordentliche oder sogar fristlose Kündigung rechtlich möglich sein. 

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Nadine Kunert
Expertin für Verkauf & Vermietung

Nadine Kunert informiert dich als Immobilienexpertin und Redakteurin von ImmoScout24 mit informativen und sorgfältig recherchierten Inhalten rund um das Thema Immobilienverkauf und Vermietung. Nadine ist studierte Kommunikationswissenschaftlerin, hat viele Jahre als Content Managerin in der Baubranche gearbeitet und ist seit 10 Jahren selbst Vermieterin. Dadurch hat sie einen praxisnahen Bezug und strebt danach, die Themen leserfreundlich und verständlich für dich aufzubereiten.

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