Immer mehr Mieter:innen holen sich tierische Begleiter ins Haus – und besonders Hunde stehen dabei ganz oben auf der Wunschliste. Für Vermieter:innen bedeutet das allerdings oft Unsicherheit: Darf ein Vermieter einen Hund verbieten? Welche Regeln gelten laut Mietrecht für Hundehaltung? Und wie lassen sich Konflikte vermeiden, ohne dabei auf rechtlich unsicherem Terrain zu landen?

In diesem Ratgeber erfährst du, was du als Vermieter:in über einen Hund in einer Mietwohnung wissen solltest, wann ein Verbot möglich ist und wie du deinen Mietvertrag rechtssicher gestaltest.


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importantpoints
Das Wichtigste in Kürze
  • Ein generelles Hundeverbot im Mietvertrag ist unzulässig – jede Hundehaltung muss individuell geprüft werden.

  • Vermieter:innen dürfen Hunde in der Mietwohnung verbieten, wenn berechtigte Gründe wie Lärm, Gefährdung oder ungeeignete Wohnverhältnisse vorliegen.

  • Auch wenn schon Hunde im Haus leben, darf ein weiterer Hund abgelehnt werden – die Einzelfallprüfung ist entscheidend.

  • Mieter:innen können gegen ein Verbot vorgehen, etwa bei unklaren Klauseln oder stillschweigender Duldung durch die Vermieter:in.

  • Mit VermietenPlus kannst du einen vermieterfreundlichen und rechtssicheren Mietvertrag erstellen – ganz nach deinen individuellen Bedürfnissen.

» Für private Vermieter:innen
Die Basis für ein stabiles Mietverhältnis

Ist Hun­de­hal­tung in Miet­woh­nun­gen grund­sätz­lich er­laubt?

Was gilt für Hundehaltung in der Mietwohnung? – Viele Vermieter:innen gehen davon aus, dass sie die Hundehaltung in der Mietwohnung generell untersagen können.



Doch so einfach ist das nicht. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat zwar kein neues Gesetz zur Hundehaltung verabschiedet, aber in einem Grundsatzurteil (Az. VIII ZR 168/12) entschieden, dass pauschale Verbote von Hunden und Katzen im Mietvertrag unzulässig sind. Der Grund: Sie benachteiligen Mieter:innen unangemessen.

Stattdessen ist stets eine Einzelfallprüfung erforderlich, bei der die Interessen aller Beteiligten abzuwägen sind. Hunde zählen zudem nicht zu den „Kleintieren“, deren Haltung grundsätzlich erlaubt ist. Daher benötigt ihre Haltung in der Regel die Zustimmung der Vermieter:in – sofern nichts anderes individuell vereinbart wurde.

Fazit: Darf ein:e Vermieter:in einen Hund verbieten? – Nicht pauschal, aber unter bestimmten Bedingungen schon.

Gut zu wissen: „Welche Haustiere sind erlaubt?“ – in unserem Ratgeber erfährst du, welche Tiere du in der Mietwohnung akzeptieren musst.


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Wel­che Haus­tie­re sind er­laubt? Von Kat­ze bis Maus

Obwohl ein generelles Hundeverbot unzulässig ist, können Vermieter:innen die Tierhaltung dennoch individuell regeln. Das bewährte Mittel: ein sogenannter Erlaubnisvorbehalt.

Was ist ein Erlaubnisvorbehalt?

Dabei wird die Tierhaltung im Mietvertrag dahingehend festgehalten, dass die Haltung von Hunden (und ggf. anderen größeren Tieren) der vorherigen Zustimmung der Vermieter:in bedarf. Diese darf nur bei Vorliegen eines sachlichen Grundes verweigert werden, etwa:

  • ständiges, lautes Bellen
  • nachgewiesene Allergien anderer Mieter:innen
  • aggressive Verhaltensweisen
  • unzureichende Wohnverhältnisse für das Tier

Beispiel für eine zulässige Formulierung:

„Die Haltung von Hunden und Katzen bedarf der Zustimmung der Vermieter:in. Diese Zustimmung wird erteilt, sofern von den Tieren keine erheblichen Störungen oder Gefährdungen ausgehen. Die Haltung von Kleintieren im üblichen Rahmen ist grundsätzlich erlaubt.“
 
Diese Regelung wahrt deine Entscheidungsfreiheit und entspricht zugleich der geltenden Rechtsprechung.

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Wann darf ein Ver­mie­ter ei­nen Hund ver­bie­ten?

Die entscheidende Frage lautet: Darf ein:e Vermieter:in einen Hund verbieten, wenn konkrete Störungen drohen? Die Antwort: Ja – wenn triftige Gründe vorliegen.

Dazu zählen:

  • Belästigung der Nachbarschaft, z. B. durch lautes Bellen oder Gerüche
  • Gefährdung anderer Mieter:innen, z. B. durch aggressives Verhalten
  • Nichteignung der Wohnung (z. B. zu klein, kein Auslauf)
  • Haltung mehrerer Hunde, die die Mietsache über Gebühr beanspruchen

Kann Vermieter Hund verbieten, wenn schon Hunde im Haus sind?

Ja – auch wenn bereits Hunde im Haus gehalten werden, darf ein weiterer Hund individuell abgelehnt werden. Die Existenz anderer Hunde bedeutet nicht automatisch, dass jeder weitere genehmigt werden muss. Entscheidend ist stets die Einzelfallprüfung: etwa, ob die zusätzliche Hundehaltung zu einer unzumutbaren Belastung für die Hausgemeinschaft führen würde.

Einzelfallentscheidungen müssen dokumentiert werden. Es reicht nicht, den Hund „nicht zu mögen“ – es braucht objektiv nachvollziehbare Argumente.

Wichtig: Sogenannte Listenhunde – dazu gehören Pitbull Terrier und American Staffordshire Terrier – unterliegen besonderen gesetzlichen Bestimmungen und sind meist genehmigungspflichtig. Ob die Haltung erlaubt werden muss, hängt vom jeweiligen Landesrecht und der konkreten Gefährdungslage ab. In der Regel dürfen Vermieter:innen verbieten, wenn begründete Sicherheitsbedenken bestehen.


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Kön­nen Ei­gen­tü­mer Hun­de­hal­tung ver­bie­ten?

In einer Eigentumswohnung gilt grundsätzlich: Auch hier darf ein generelles Hundeverbot nicht ausgesprochen werden. Allerdings kann die Eigentümergemeinschaft per Mehrheitsbeschluss Regelungen treffen, z. B. zur Nutzung von Gemeinschaftsflächen oder zur Haltung bestimmter Hunderassen.

Wichtig: Diese Regelungen dürfen nicht gegen geltendes Recht verstoßen und müssen verhältnismäßig sein.

Hund in Miet­woh­nung trotz Ver­bot – was tun?

Wenn eine Hundehaltung trotz klarer vertraglicher Regelung oder ohne Zustimmung erfolgt, hast du als Vermieter:in folgende Möglichkeiten:

  • Gespräch suchen – viele Konflikte lassen sich im Dialog lösen
  • Abmahnung aussprechen – insbesondere bei Störungen oder Verstoß gegen die Hausordnung
  • Kündigung prüfen – in schweren Fällen (z. B. Angriffe auf Nachbar:innen) kann eine ordentliche oder sogar fristlose Kündigung möglich sein


Achte dabei auf die Einhaltung formeller Anforderungen (z. B. schriftliche Abmahnung) und dokumentiere alle Vorfälle sorgfältig.

Und was können Mieter tun?

Auch Mieter:innen haben Rechte, selbst wenn ein Hundehaltungsverbot ausgesprochen wurde:

  • Klausel prüfen: Ein pauschales Hundeverbot ist unwirksam. Ist die Klausel zu allgemein oder nicht individuell geregelt, kann sie rechtlich angreifbar sein.
  • Einzelfallabwägung einfordern: Mieter:innen dürfen verlangen, dass ihre persönliche Situation (Wohnverhältnisse, Hunderasse, medizinische Gründe) berücksichtigt wird.
  • Rechtliche Schritte: Wird die Hundehaltung willkürlich untersagt, können Mieter:innen auf Zustimmung klagen. Die Gerichte prüfen dann, ob ein sachlicher Ablehnungsgrund vorliegt.
  • Bereits vorhandener Hund: Ist der Hund bereits länger in der Wohnung und wurde von der Vermieter:in stillschweigend geduldet, kann dies als Genehmigung gewertet werden. Ein späterer Widerruf ist dann nur schwer durchsetzbar.


Tipp für beide Seiten
: Klare Kommunikation, rechtssichere Vereinbarungen und Verständnis für individuelle Lebenslagen helfen, Konflikte zu vermeiden.


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Son­der­fäl­le bei der Hun­de­hal­tung

Es gibt Ausnahmen, bei denen ein Verbot oder Widerruf der Genehmigung schwer oder gar nicht durchsetzbar ist:

  • Assistenz- und Therapiehunde (z. B. Blindenhunde) dürfen nicht untersagt werden, da sie der medizinischen Versorgung oder Inklusion dienen.
  • Hunde mit ärztlicher Empfehlung (z. B. bei psychischen Erkrankungen) fallen unter den Schutz besonderer Bedürfnisse. Hier ist eine Einzelfallprüfung notwendig, wobei das Interesse der Mieter:in häufig höher zu gewichten ist.

Check­lis­te: Hun­de­hal­tung in der Miet­woh­nung rechts­si­cher re­geln

✅ Individuelle Regelung statt pauschalem Verbot

✅ Erlaubnisvorbehalt mit klaren Kriterien vertraglich festhalten

✅ Einzelfälle dokumentieren & sorgfältig prüfen

✅ Gespräche suchen, bevor rechtliche Schritte eingeleitet werden

✅ Auf Sonderfälle wie Assistenzhunde achten

Fa­zit: Hun­de­hal­tung er­lau­ben oder ver­bie­ten – wor­auf es an­kommt

Hundehaltung in der Mietwohnung ist ein sensibles Thema. Ein generelles Verbot ist rechtlich unzulässig. Aber: Darf ein:e Vermieter:in einen Hund verbieten? Ja, wenn gute Gründe vorliegen. Setze auf individuelle, faire Vereinbarungen im Mietvertrag und prüfe jeden Fall sorgfältig. So schaffst du ein faires Miteinander für alle Beteiligten – ob mit oder ohne Hund.


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FAQ: Häufige Fragen zur Hundehaltung in der Mietwohnung

Wann darf ich als Vermieter einen Hund verbieten? 

Wenn nachvollziehbare Gründe wie Lärm, Gefährdung oder ungeeignete Wohnverhältnisse vorliegen – dann darf ein:e Vermieter:in einen Hund verbieten. Nicht aber aus reinem Bauchgefühl.

Kann ich einem Mieter wegen eines Hundes kündigen? 

Nur nach vorheriger Abmahnung und bei wiederholten oder schweren Verstößen darf der:die Vermieter:in einen Hund verbieten und den Mietvertrag kündigen.

Ist ein Hund ohne Zustimmung erlaubt? 

Nur wenn keine Regelung im Vertrag besteht und keine Störung zu erwarten ist – sonst nicht. Die Frage „Darf ich als Vermieter:in einen Hund verbieten? ist eine Einzelfallentscheidung.

Können Eigentümergemeinschaften Hunde generell verbieten? 

Nein. Aber sie dürfen z. B. Einschränkungen für Gemeinschaftsflächen beschließen.


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Nadine Kunert
Expertin für Verkauf & Vermietung

Nadine Kunert informiert dich als Immobilienexpertin und Redakteurin von ImmoScout24 mit informativen und sorgfältig recherchierten Inhalten rund um das Thema Immobilienverkauf und Vermietung. Nadine ist studierte Kommunikationswissenschaftlerin, hat viele Jahre als Content Managerin in der Baubranche gearbeitet und ist seit 10 Jahren selbst Vermieterin. Dadurch hat sie einen praxisnahen Bezug und strebt danach, die Themen leserfreundlich und verständlich für dich aufzubereiten.

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