Geplatzte Wasserleitungen, Risse in der Wand oder beschädigte Fenster – in einer Mietwohnung können schnell Schäden entstehen. Doch nicht immer ist klar, wer für die Reparaturkosten aufkommt: Vermieter:in oder Mieter:in? Während Mieter:innen für selbst verursachte Mängel haften, liegt die Verantwortung bei baulichen oder technischen Defekten oft bei Vermieter oder Vermieterin.
In diesem Ratgeber erklären wir, welche Mietsachschäden unter die Vermieterhaftung fallen, wann Mieter:innen zahlen müssen und welche Rolle die Haftpflichtversicherung spielt.
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- Was sind Mietsachschäden?
- Für welche Schäden haftet der Vermieter?
- Wann haftet der Mieter für Schäden?
- Haftpflichtversicherung: Was ist bei Mietsachschäden abgedeckt?
- Sonderfall: Gemeinschaftseigentum & Dritte betroffen
- Haftungsausschlüsse & rechtliche Besonderheiten
- Wer haftet für welche Schäden in der Mietwohnung?
- Fazit: Wer für Mietsachschäden haftet – kurz zusammengefasst
- FAQ: Häufige Fragen zu Mietsachschäden
Mietsachschäden sind Schäden, die an der gemieteten Wohnung oder dem mitvermieteten Inventar entstehen – sei es durch Abnutzung, technische Defekte oder unsachgemäßen Gebrauch. Wichtig ist dabei die Abgrenzung: Nicht jeder Makel gilt automatisch als Mietsachschaden, und nicht jeder Schaden führt zu einer Haftung des:der Mieters:in.

- Wasserschäden durch undichte Leitungen oder Überschwemmungen
- Kratzer oder Dellen im Parkett, z. B. durch Möbelrücken ohne Filzschutz
- Defekte Armaturen im Bad oder in der Küche
- Beschädigte Fassade, etwa durch das Anbohren von Außenwänden für Satellitenschüsseln
- Zerstörte Fliesen durch herunterfallende Gegenstände
- Risse im Putz oder bröckelnde Fensterrahmen
Solche Schäden in der Mietwohnung können entweder durch Verschleiß, einen Unfall oder durch unsachgemäßen Gebrauch entstehen. Entscheidend ist, wer den Schaden verursacht hat – und ob dieser vermeidbar gewesen wäre.
Wenn ein:e Mieter:in die Fassade beschädigt, haftet er:sie in der Regel selbst – vor allem, wenn bauliche Veränderungen ohne Zustimmung vorgenommen wurden. Hier kann ggf. die private Haftpflichtversicherung einspringen.
Zu den häufigsten Streitfällen bei Mietsachschäden gehören außerdem:
- Sanitäranlagen wie Waschbecken oder Badewanne – z. B. bei Abplatzungen oder Rissen
- Fußböden wie Dielen oder Fliesen – etwa bei Kratzern, Brüchen oder aufgequollenem Holz
- Einbauküchen und Einbauschränke – z. B. bei lockeren Scharnieren, Brandflecken oder kaputten Geräten
In diesen Fällen hängt die Haftungsfrage stark davon ab, ob der Schaden auf normalen Verschleiß oder unsachgemäßen Gebrauch zurückzuführen ist. Auch hier gilt: Für vermeidbare Schäden haftet in der Regel der:die Mieter:in – für altersbedingte Mängel ist der:die Vermieter:in verantwortlich.
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Vermieter:innen sind gesetzlich verpflichtet, die Mietsache in einem vertragsgemäßen Zustand zu halten. Das bedeutet: Treten Schäden auf, die nicht vom:von der Mieter:in verursacht wurden, sondern auf bauliche Mängel oder technische Defekte zurückgehen, muss der:die Vermieter:in in der Regel selbst für die Reparatur aufkommen – und zwar verschuldensunabhängig.
Die sogenannte verschuldensunabhängige Haftung des:der Vermieters:in ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 535 BGB) geregelt. Sie verpflichtet Vermieter:innen dazu, Schäden zu beheben, die durch:
- Bausubstanzmängel
- veraltete Installationen
- oder technische Defekte
entstehen – unabhängig davon, ob der:die Vermieter:in von dem Problem wusste oder nicht.
Typische Beispiele:
- Unverschuldeter Wasserschaden in der Mietwohnung
→ z. B. durch Rohrbruch, marode Leitungen oder undichte Fenster - Kaputte Heizungsanlage
→ fällt im Winter aus, obwohl sie regelmäßig gewartet wurde - Stromausfall durch defekte Hausinstallation
→ etwa bei fehlerhafter Verkabelung im Sicherungskasten
In all diesen Fällen muss der:die Vermieter:in auf eigene Kosten für die Instandsetzung sorgen. Auch Folgeschäden (z. B. aufgequollene Böden durch Leitungswasser) können unter seine:ihre Haftung fallen.
⚠️ Wichtig:
Der:die Vermieter:in haftet nicht, wenn der Schaden durch unsachgemäßen Gebrauch oder Fahrlässigkeit des:der Mieters:in entstanden ist. Ob es sich um einen technischen Defekt oder einen Bedienungsfehler handelt, muss im Zweifel geprüft werden.
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Mieter:innen müssen die Wohnung pfleglich behandeln. Kommt es dennoch zu Schäden, stellt sich die Frage: War es ein Versehen, ein Unfall – oder einfach Abnutzung? Entscheidend ist, ob der:die Mieter:in den Schaden verursacht und vermeidbar gehandelt hat. In solchen Fällen greift die Mieterhaftung – und oft ist auch die private Haftpflichtversicherung gefragt.
- Wasserschaden durch Waschmaschine
→ z. B. bei falschem Anschluss oder geplatztem Zulaufschlauch - Verkratzter Boden
→ etwa durch Möbel ohne Filzgleiter, Sand unter dem Teppich oder Haustierkrallen - Beschädigte Türen oder Türrahmen
→ häufig beim Umzug oder beim Transport von Möbeln - Bohrlöcher in Fliesen oder Außenwänden
→ Bohrlöcher: Wie viele Löcher sind legitim?
- Normale Abnutzung, z. B. abgetretene Teppiche, vergilbte Wände oder leicht zerkratzte Arbeitsplatten
- Konstruktions- oder Wartungsmängel, z. B. wenn der Schaden auf fehlerhafte Einbauten zurückgeht
- In solchen Fällen liegt die Instandhaltungspflicht beim:bei der Vermieter:in. Allerdings kann der Mietvertrag sogenannte Kleinreparaturklauseln enthalten.
Verursacht der:die Mieter:in einen Schaden, muss er:sie für die Wiederherstellung zahlen – entweder aus eigener Tasche oder über seine Haftpflichtversicherung. Wichtig: Nicht alle Policen decken Mietsachschäden automatisch ab.
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Vermieter:innen sollten bereits bei Abschluss des Mietvertrags darauf achten, dass der:die Mieter:in eine private Haftpflichtversicherung mit Mietsachschadendeckung vorweisen kann. So lassen sich im Schadenfall unnötige Diskussionen vermeiden – etwa bei Wasserschäden, beschädigten Böden oder Macken in der Badezimmereinrichtung.
Die Haftpflichtversicherung schützt Mieter:innen finanziell, wenn sie feste Bestandteile der Wohnung versehentlich beschädigen. Gleichzeitig hilft sie auch Vermieter:innen, zügig zu ihrem Schadenersatz zu kommen.
Mietsachschäden im haftungsrechtlichen Sinne sind Beschädigungen an fest mitvermieteten Teilen der Wohnung, etwa:
- Parkett-, Laminat- oder Fliesenböden
- Sanitäranlagen wie Waschbecken, Badewanne, Toilette
- Türen, Einbauschränke, Fensterrahmen (nicht aber Fensterscheiben)
- Dellen, Kratzer oder Brüche durch Stöße oder Stürze
- Schäden durch Haustiere (z. B. Kratzspuren) – je nach Police
- Schlüsselverlust, wenn ein Schließanlagentausch nötig wird
Viele Versicherungsverträge enthalten Ausschlüsse für:
- Normale Abnutzung und Verschleiß (z. B. verblasste Wandfarbe, matte Böden)
- Allmählichkeitsschäden, z. B. Schimmel durch falsches Lüften oder beschädigte Armaturen durch aggressive Reinigungsmittel
- Vorsätzliche Beschädigungen
- Elektro- und Heizungsanlagen (sind meist Vermietersache)
- Schäden durch nicht versicherte Haustiere (z. B. Hunde ohne Hundehaftpflicht)
Kläre mit dem:der Mieter:in, ob seine:ihre Police auch Allmählichkeitsschäden und Schlüsselverlust abdeckt – gerade letzteres kann teuer werden, wenn ganze Schließsysteme betroffen sind.
- Klausel „Haftpflicht mit Mietsachschäden“ muss klar enthalten sein
- Deckungssumme: Mindestens 3–5 Mio. € für Sachschäden
- Ausschlusskriterien prüfen (z. B. bei Haustieren, Ferienwohnungen, Carports)
- Selbstbeteiligung: Diese trägt der:die Mieter:in im Schadenfall selbst
Mietsachschäden betreffen in erster Linie das Mietverhältnis zwischen Vermieter:in und Mieter:in. Wenn allerdings Dritte durch das Gebäude oder Grundstück zu Schaden kommen, greift die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht.
Beispiele:
- Ein Dachziegel löst sich und beschädigt ein geparktes Auto
- Eine Besucherin stürzt im schlecht beleuchteten Hausflur
- Glatteis auf dem Gehweg wird nicht rechtzeitig gestreut
Ohne diese Versicherung müsste der:die Vermieter:in die Kosten aus eigener Tasche zahlen. Mehr Infos zur passenden Absicherung: Versicherungen für Vermieter
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Schäden beschränken sich nicht immer nur auf die gemietete Wohnung. Was passiert, wenn auch andere Parteien oder das Gemeinschaftseigentum betroffen sind – etwa das Treppenhaus, der Hausflur oder Nachbarwohnungen?
Grundsatz: Der:die Vermieter:in haftet für die Instandhaltung des gesamten Gebäudes, also auch für das Gemeinschaftseigentum wie Treppenhaus, Dach, Fassade oder zentrale Leitungen. Entstehen hier Schäden durch Verschleiß oder Baumängel, ist das Sache des:der Vermieters:in – auch dann, wenn z. B. das Treppenhaus betroffen ist oder eine:in Nachbar einen Folgeschaden erleidet.
Verursacht der Mieter den Schaden selbst, etwa durch:
- Unvorsichtiges Rangieren beim Umzug im Treppenhaus
- Vandalismus im Fahrradkeller
- Übergelaufenes Wasser, das in andere Wohnungen dringt
… dann haftet der:die Mieter:in persönlich – und ggf. seine Haftpflichtversicherung. Der:die Vermieter:in ist in diesem Fall nicht verpflichtet, für den Schaden aufzukommen.
Wichtig: Vermieter:innen sollten größere Schäden am Gemeinschaftseigentum schnell dokumentieren und prüfen lassen, um Regressforderungen gegen den Verursacher durchzusetzen.
Wenn ein Schaden aus der Mietwohnung eine dritte Partei betrifft – z. B. ein Wasserschaden, der in die Wohnung darunter sickert –, haftet in der Regel der:die Mieter:in, sofern er den Schaden verursacht hat.
Wurde der Schaden hingegen durch einen technischen Defekt ausgelöst (z. B. Rohrleitung), fällt die Verantwortung zurück an den:die Vermieter:in.
Tipp: Eine Wohngebäudeversicherung kann den:die Vermieter:in gegen Schäden am Haus und an Gemeinschaftsflächen absichern – auch in Kombination mit der Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht.
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Viele Vermieter:innen fragen sich, ob sie ihre Verantwortung für bestimmte Schäden im Mietvertrag pauschal ausschließen können – etwa durch eine entsprechende Klausel. Doch hier sind rechtlich klare Grenzen gesetzt, denn das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) schützt Mieter:innen vor unangemessener Benachteiligung.
Ein vollständiger Haftungsausschluss für Mängel an der Mietsache ist unzulässig.
Laut § 536 BGB bleibt der:die Vermieter:in verpflichtet, die Mietsache in einem vertragsgemäßen Zustand zu halten. Selbst wenn im Vertrag ein Haftungsausschluss steht – z. B. für Wasserschäden oder technische Defekte – ist dieser in den meisten Fällen unwirksam, sofern keine individuelle Vereinbarung vorliegt.
Unwirksam sind z. B.:
- Allgemeine Klauseln wie „Der Vermieter haftet nicht für Schäden an der Wohnung“
- Regelungen, die Mängelbeseitigungspflichten auf den:die Mieter:in abwälzen
- Formulierungen, die gesetzliche Mängelrechte einschränken
Ja, aber nur eingeschränkt.
Einzelne vertragliche Absprachen – etwa bei gewerblicher Vermietung oder individuell ausgehandelten Sonderfällen – können Bestand haben. Im Wohnraummietrecht gelten jedoch strenge Grenzen.
Nein.
Verursacht die Mieterin einen Schaden – z. B. durch Fahrlässigkeit, unsachgemäßen Gebrauch oder mutwillige Beschädigung –, haftet ausschließlich die Mieterin selbst. Der Vermieter kann dafür nicht in die Pflicht genommen werden.
Ausnahme: Der Vermieter wusste nachweislich von einer Gefahr, die von einem Mieter ausging (z. B. unerlaubte Tierhaltung, Wasserschäden durch Nachlässigkeit) und hat nicht reagiert – dann kann eine Mitverantwortung entstehen.
Kurz gesagt:
- Ein genereller Haftungsausschluss des:der Vermieters:in ist unzulässig
- Der:die Vermieters:in haftet nicht für Schäden, die der:die Mieter:in anderen oder dem Gebäude zufügt
- Der Mietvertrag sollte rechtssicher formuliert sein – im Zweifel mit juristischer Beratung
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Je nach Ursache des Schadens unterscheidet sich die Haftung zwischen Mieter:in und Vermieter:in. Diese Übersicht zeigt die wichtigsten Fälle:
1. Altersbedingter Verschleiß
Schäden, die durch normalen Gebrauch und Materialermüdung entstehen, z. B.:
- Verkalkte Wasserhähne
- Abgenutzte Teppiche oder Böden
- Verfärbungen an Wänden
Diese Schäden muss der:die Vermieter:in beheben – sie gelten als Teil der Instandhaltungspflicht.
2. Mängel am Gebäude
Wenn Schäden auf Baumängel, Konstruktionsfehler oder mangelhafte Wartung zurückgehen, haftet der:die Vermieter:in. Beispiele:
- Schimmel durch undichte Fenster
- Risse in der Wand durch Setzungen
- Rohrbruch in der Decke
3. Erhaltungspflicht (§ 535 BGB)
Der:die Vermieter:in muss die Wohnung in einem vertragsgemäßen Zustand halten – dazu zählen auch Reparaturen, die notwendig sind, um die Wohnqualität zu erhalten.
4. Verkehrssicherungspflicht
Gefahren, die von der Wohnung oder dem Haus ausgehen (z. B. lose Dachziegel, defekte Handläufe), müssen vom:von der Vermieter:in beseitigt werden, um Unfälle zu vermeiden.
1. Unsachgemäßer Gebrauch
Schäden, die durch falsche Nutzung entstehen, z. B.:
- Kratzer im Parkett durch Möbel
- Flecken durch falsche Wandfarbe
- Verbrannte Arbeitsplatten durch heiße Töpfe
Hier haftet der:die Mieter:in – oft greift die private Haftpflichtversicherung.
2. Fahrlässige oder vorsätzliche Beschädigung
Typische Fälle:
- Zerbrochene Fensterscheibe beim Möbelrücken
- Riss in der Badewanne durch Aufprall eines harten Gegenstandes
- Wasserschaden durch unbeaufsichtigte Waschmaschine
Grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz schließt die Versicherung meist aus – der:die Mieter:in haftet selbst.
3. Kleinreparaturen laut Mietvertrag
Solche Klauseln erlauben es, dass der:die Mieter:in für kleine Schäden (z. B. Lichtschalter, Duschschlauch) aufkommen muss – meist bis zu einem festgelegten Betrag pro Jahr.
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Nicht jeder Schaden in der Mietwohnung geht automatisch zulasten des:der Mieters:in – und nicht jede:r Vermieter:in kann sich aus der Verantwortung ziehen. Entscheidend ist die Ursache des Schadens:
- Der:die Vermieter:in haftet, wenn der Schaden durch Bausubstanz, technische Defekte oder Gemeinschaftseigentum entsteht – auch verschuldensunabhängig.
- Der:die Mieter:in haftet, wenn er durch Fahrlässigkeit, unsachgemäßen Gebrauch oder mutwilliges Verhalten Schäden verursacht – in der Regel greift dann seine private Haftpflichtversicherung.
- Ein genereller Haftungsausschluss im Mietvertrag ist rechtlich unzulässig.
- Bei Schäden an Dritten oder Gemeinschaftsflächen muss je nach Fall der:die Verursacher:in oder der:die Vermieter:in haften.
- Vermieter:innen sollten auf den Abschluss einer Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht achten – Mieter:innen auf einen ausreichenden Schutz bei Mietsachschäden.
Bei Unsicherheiten lohnt sich ein Blick in den Mietvertrag und ggf. die Beratung durch Fachleute – oder ein Anruf bei der Versicherung.
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FAQ: Häufige Fragen zu Mietsachschäden
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Für welche Schäden haftet der Vermieter?
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Der:die Vermieter:in haftet für alle Schäden, die nicht mieterseitig verursacht wurden, sondern auf altersbedingten Verschleiß, bauliche Mängel oder technische Defekte zurückgehen. Beispiele: abgenutzter Fußbodenbelag, ausgefallene Heizungsanlage oder Rohrbruch durch veraltete Leitungen.
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Was gilt als Mietsachschaden – und was als normale Abnutzung?
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Mietsachschäden sind Beschädigungen an fest mitvermieteten Teilen, z. B. Kratzer im Parkett oder ein Sprung im Waschbecken. Normale Abnutzung wie vergilbte Wände oder Kalkspuren an Armaturen fällt nicht darunter und ist vom:von der Vermieter:in zu tragen.
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Welche Schäden übernimmt die Haftpflichtversicherung?
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Versichert sind versehentlich verursachte Schäden an der Mietsache, z. B. zerbrochene Waschbecken oder beschädigte Türrahmen. Nicht abgedeckt sind meist normale Abnutzung, Vorsatz oder Schäden durch falsche Reinigung.
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Für welche Schäden muss der Mieter zahlen?
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Der:die Mieter:in haftet für Schäden durch unsachgemäßen Gebrauch oder Fahrlässigkeit, etwa Kratzer im Boden durch Möbel oder Wasserschäden durch defekte Waschmaschinen. Bei Versicherungsschutz springt die Haftpflicht ein – sonst trägt der:die Mieter:in die Kosten selbst.
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Mieter meldet Schaden nicht – was tun?
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Mieter:innen sind verpflichtet, Schäden unverzüglich zu melden. Meldet der:die Mieter:in den Schaden nicht und verschlimmert sich der Schaden, kann der: Mieter:in haftbar gemacht werden. Vermieter:innen sollten die unterlassene Meldung dokumentieren und das Gespräch suchen – notfalls schriftlich per Fristsetzung.

Nadine Kunert informiert dich als Immobilienexpertin und Redakteurin von ImmoScout24 mit informativen und sorgfältig recherchierten Inhalten rund um das Thema Immobilienverkauf und Vermietung. Nadine ist studierte Kommunikationswissenschaftlerin, hat viele Jahre als Content Managerin in der Baubranche gearbeitet und ist seit 10 Jahren selbst Vermieterin. Dadurch hat sie einen praxisnahen Bezug und strebt danach, die Themen leserfreundlich und verständlich für dich aufzubereiten.
Die ImmoScout24 Redaktion verfasst jeden Beitrag nach strengen Qualitätsrichtlinien und bezieht sich dabei auf seriöse Quellen und Gesetzestexte. Unsere Redakteur:innen haben ein hohes Niveau an Immobilienwissen und informieren Sie als Expert:innen mit informativen und vertrauenswürdigen Inhalten. Wir verbessern und optimieren unsere Inhalte kontinuierlich und versuchen, sie so leserfreundlich und verständnisvoll wie möglich aufzubereiten. Unser Anliegen ist es dabei, Ihnen eine erste Orientierung zu bieten. Für persönliche Anfragen Ihrer rechtlichen oder finanziellen Anliegen empfehlen wir Ihnen, eine:n Rechts-, Steuer-, oder Finanzberater:in hinzuzuziehen.
Wie verhalte ich mich als Vermieter:in im Schadensfall? - Bleib ruhig und sachlich. Dokumentiere den Schaden sauber, ordne die Ursache ein – und vermeide vorschnelle Schuldzuweisungen an den:die Mieter:in. Besser: Schreib einen kurzen Brief oder bei akuten Schäden eine E-Mail und bitte um Klärung. Wenn dein:e Mieter:in den Schaden verursacht hat, kann er:sie den Fall an seine:ihre Haftpflicht weiterleiten. Die eigene Gebäude- oder Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht solltest du erst informieren, wenn du dir wirklich über deine Haftung sicher bist.