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Mitten in der Nacht dröhnt laute Musik aus der Nachbarwohnung, das ist definitiv Ruhestörung. Es ist kein Kavaliersdelikt: Wer die Ruhezeiten verletzt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Sollten sich die Beschwerden der Nachbar:innen häufen, kann es sogar zur Kündigung kommen.
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Ruhestörung beginnt dann, wenn Lärm die Zimmerlautstärke überschreitet.
Während der gesetzlichen Ruhezeiten von 22 Uhr bis 6 Uhr und ganztägig an Sonn- und Feiertagen sollte Lärm unterlassen werden.
Wer dauerhaft stört, riskiert Bußgelder, eine fristlose Kündigung oder gerichtliche Unterlassungsverfügungen.
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- Was bedeutet Ruhestörung rechtlich gesehen?
- Gesetzliche Ruhezeiten in Deutschland: Wann muss Ruhe sein?
- Nachtruhe: Das ist abends und nachts verboten
- Lärm: Was musst du als Mieter:in ertragen und was nicht?
- Wo kannst du bei Ruhestörung anrufen?
- Rechte und Pflichten: Lärmgeplagten vs. Verursacher:innen
- Ruhestörung: Diese rechtlichen Schritte kannst du gehen
- Konsequenzen von Ruhestörung - Bußgelder und Strafen
- FAQ: Häufig gestellte Fragen zum Thema Ruhestörung
Alltagslärm gehört zum Leben. Überschreitet der Lärm allerdings ein Maß, das ein durchschnittlicher Mensch als unerträglich empfindet wird von Ruhestörung gesprochen. Wichtig ist in dem Zusammenhang der Begriff Zimmerlautstärke. Das sind Geräusche, Gerede oder Musik, die außerhalb der eigenen vier Wände kaum hörbar sind. Störend wird es, wenn Nachbar:innen jedes Wort oder jedes Lied deutlich hören können. Dann ist die Zimmerlautstärke überschritten und hier beginnt die Ruhestörung.
Rechtlich wird häufig der Paragraph 117 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) bemüht, wenn es um Streitigkeiten zwischen Nachbar:innen geht. Dieser Paragraph verbietet vermeidbaren Lärm ohne berechtigten Anlass, der die Menschen in der unmittelbaren Umgebung stört . Ein derartiger Lärmverstoß ist eine Ordnungswidrigkeit. Er kann mit bis zu 5.000 Euro Bußgeld geahndet werden.
Eine Beschallung in der Wohnung tagsüber mit über 40 Dezibel (Einheit zur Messung der Schallintensität) und nachts über 30 Dezibel kann schon als Belästigung gewertet werden.
In Deutschland gibt es klar definierte Ruhezeiten. Landläufig gelten folgende Zeiten als Ruhezeiten:
- Nachtruhe: Von 22:00 Uhr abends bis 6:00 Uhr morgens darf kein Lärm gemacht werden.
- Mittagsruhe: Einige Gemeinden oder verordnen eine Ruhepause am Mittag, etwa von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr. Das gilt nicht für alle Städte und Gemeinden. In einigen Mietverträgen wird Ruhezeit zu Mittag vorgegeben.
- Sonn- und Feiertagsruhe: Sonntag ist gesetzlich als Ruhetag geschützt.
In der Woche darfst du zwar lautere Tätigkeiten verrichten, aber eben nur in einem zumutbaren Rahmen. Das betrifft sowohl die Lautstärke als auch die Dauer des Lärms.
Die Nachtruhe ist besonders wichtig: Zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr sollte die Zimmerlautstärke auf jeden Fall eingehalten werden. Was anderen Menschen den Schlaf raubt, ist verboten, zum Beispiel:
- Lautes Musikhören oder Fernsehen
- Partylärm und laute Gespräche
- Haushaltsgeräusche wie Staubsauger oder Waschmaschine
- Gartenarbeiten oder Hobbylärm wie Handwerksarbeiten
- Ständiges Hundegebell und andere Tiergeräusche
Ja, Kinderlärm nimmt eine Sonderrolle ein. Kleinkinder kann man nicht einfach abstellen, entsprechend wird Kinderlärm in höherem Maße toleriert. Wenn ein krankes Kind unruhig ist, wird das in der Regel nicht als Ordnungswidrigkeit gewertet.
Klingt wie eine urbane Legende, aber ein Recht auf Partylärm hast du nicht. Eine Party pro Jahr? Du darfst sogar feiern so oft du möchtest, ab 22 Uhr eben leise.
Komplett geräuschlos ist es in einem Mehrfamilienhaus selten. Alltags- und Nutzungslärm musst du dulden, auch wenn der Lärm dich nervt. Zum Beispiel:
- Musik und Fernsehen in Zimmerlautstärke: Du hörst, dass dein:e Nachbar:in TV glotzt oder den ganzen Tag Musik spielt. Solange die Zimmerlautstärke nicht überschritten wird, musst du das hinnehmen.
- Kinder spielen: Die Nachbarskinder toben im Hof oder das Kind in der Wohnung über dir poltert ständig über den Flur. Kinderlärm ist privilegiert: Es gibt sogar juristische Urteile die das Spielen während der Mittagsruhe erlauben.
- Übliche Hausarbeiten und Heimwerken: Wenn der:die Nachbar:in kurz ein Loch bohrt oder einen Nagel in die Wand hämmert. Solange das nicht ständig und übermäßig passiert, musst du das tolerieren.
Solange Lärm der Nachbar:innen sozial üblich, zeitlich begrenzt und zumutbar bleibt, musst du in hinnehmen. Vor allem Kinderlärm musst du in der Regel hinnehmen.
Dein:e Nachbar:in feiert eine Party, es wird gegrölt, die Bässe brummen, weder du noch deine Familie können schlafen. Der erste Schritt ist es, beim:bei der Nachbar:in zu klingeln und um Ruhe zu bitten. Zeigt sich die Person aber uneinsichtig, kannst du folgende Institutionen kontaktieren: das Ordnungsamt, die Polizei oder/und dein:e Vermieter:in.
- Polizei: Störung der Nachtruhe gelten als Ordnungswidrigkeit. Beachte: Eine Ruhestörung ist kein Notfall im lebensbedrohlichen Sinne. Deshalb solltest du lieber die nächste Polizeidienststelle anrufen, statt die 110 zu blockieren. Die Beamten werden vorbeikommen, die Lautstärke prüfen und die Lauten ermahnen. Die Polizist:innen dürfen eine zu laute Party auch auflösen.
- Ordnungsamt: Verstößt ein:e Nachbar:in ständig gegen Lärmschutzauflagen, kannst du dich an das Ordnungsamt informieren. Falls nötig, kann die Behörde Bußgelder verhängen. Das Ordnungsamt ist für die Fälle tagsüber zuständig, nachts ist es die Polizei.
- Vermieter oder Hausverwaltung: Du kannst bei häufigen Lärmbelästigungen auch den:die Vermieter:in oder die Hausverwaltung benachrichtigen. Der:die Vermieter:in kann die störenden Mieter:innen notfalls mit abmahnen. Sollten mehrere Mietparteien sich gemeinsam beschweren, wird dem Anliegen mehr Nachdruck verliehen.
Du kannst der Polizei ruhig deinen Namen nennen und sie aber bitten, deine Identität nicht an die Nachbar:innen weiterzugeben. Sollte es aber zu einem Rechtsstreit kommen, können beide Parteien um Akteneinsicht bitten. Spätestens dann kann dein:e Nachbar:in deinen Namen herausfinden.
Ruhestörung musst du nicht hinnehmen. Du hast sogar das Recht auf ungestörten Gebrauch deiner Mietwohnung. Du hast das Recht, von deinem:deiner Vermieter:in zu verlangen, dass er:sie für die Einhaltung der Hausordnung und Ruhe sorgt. Wenn ein:e Mieter:in ständig die Nachbar:innen stört, muss der:die Vermieter:in einschreiten. Du darfst als Mieter:in bei extremem Lärm unter Umständen die Miete mindern. Als Lärmgeplagte:r hast du außerdem das Recht, dich an Behörden zu wenden (Polizei oder Ordnungsamt).
Mieter:innen sind auf der anderen Seite verpflichtet, unnötigen Lärm zu vermeiden. Das gehört zur mietvertraglichen Treuepflicht. Zimmerlautstärke ab 22 Uhr ist ohnehin verpflichtend, aber tagsüber solltest du Krach ebenfalls vermeiden. Du darfst selbstverständlich wohnen, arbeiten, leben – aber eben ohne andere unnötig zu belasten. Klingelt ein:e Nachbar:in und bittet um Ruhe, solltest du freundlich und einsichtig reagieren.
Wenn du eine Feier planst oder zwei Stunden Bohren musst, kündige das bei den Nachbar:innen an. Das ändert zwar nichts an der Rechtslage, erhöht aber bei den meisten Nachbar:innen die Akzeptanz.
Was kannst du juristisch tun, wenn es trotz freundlicher und weniger netten Verwarnungen immer wieder zu Ruhestörungen kommt? Hier die typischen rechtlichen Schritte, die du gehen kannst:
- Dokumentation: Du kannst ein Protokoll über den Lärm führen. Du hältst Datum, Uhrzeit, Art und Dauer der Störungen fest. Dieses Protokoll kannst du deinem:deiner Vermieter:in geben. Falls der:die laute Nachbar:in auch andere Mieter:innen im Haus stört, solltest du das auch dokumentieren.
- Abmahnung durch Vermieter:in: Der:die Vermieter:in kann der lauten Mietpartei eine Abmahnung wegen Ruhestörung erteilen.
- Unterlassungsklage oder Einstweilige Verfügung: Hört der Lärm trotz Abmahnung nicht auf, kannst du den Rechtsweg beschreiten. Du kannst auch Unterlassung klagen. Du kannst also vor Gericht erwirken, dass die Person per Urteil verpflichtet wird, störenden Lärm zu unterlassen. In dringenden Fällen ist eine einstweilige Verfügung möglich. Das Gericht entscheidet dann schnell und vorläufig, dass die Person zum Beispiel keine lauten Partys mehr feiern darf.
- Mietminderung: Bei anhaltendem Lärm kann die Wohnung für dich als Mieter:in minderwertig werden. Du darfst dann die Miete zeitweise mindern. Allerdings darfst du die Miete nicht einfach eigenmächtig kürzen. Du musst dem:der Vermieter:in die Lärmbelästigung mitteilen und ihm:ihr Gelegenheit zur Abhilfe geben. Sollte der Mangel trotzdem bestehen bleiben, kannst du für die Zeit der Beeinträchtigung die Miete reduzieren. Das Recht auf Mietminderung hast du, allerdings lässt sich das in der Praxis selten durchsetzen.
- Anzeige / Ordnungswidrigkeitenverfahren: Du kannst bei der Polizei oder beim Ordnungsamt eine Anzeige wegen Ruhestörung erstatten. Eine Anzeige ist allerdings dann sinnvoll, wenn der:die Störer:in uneinsichtig ist.
- Fristlose Kündigung: Vermieter:innen können ein:e lärmende:n Mieter:in die Kündigung des Mietverhältnisses aussprechen. Allerdings muss in der Regel mindestens eine Abmahnung vorausgegangen sein. Bleibt der:die Mieter:in uneinsichtig und setzt die Ruhestörungen fort, kann eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sein.

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Ruhestörung ist zwar „nur“ eine Ordnungswidrigkeit, die Konsequenzen können Mieter:innen dennoch hart treffen. Neben Verwarnungen von der Polizei, kann es zu finanziellen Strafen kommen. Laut OWiG (Gesetz über Ordnungswidrigkeiten) können bis zu 5.000 Euro fällig werden. In der Praxis liegen Bußgelder bei 50 oder 100 Euro.
Für Mieter:innen kann es unangenehm werden, wenn der:die Vermieter:in eingeschaltet wird. Nach Verwarnungen folgt oft die Abmahnung, sollte die Ruhestörung fortgesetzt werde, droht die Kündigung des Mietvertrags. Eine fristlose Kündigung kann ein harter Schlag sein, weil in der Regel innerhalb von wenigen Wochen die Wohnung geräumt werden muss.
In extremen Fällen kann Lärm strafrechtlich relevant werden. Wenn jemand vorsätzlich andauernd Krach macht, um Nachbar:innen zu terrorisieren (was schwer nachweisbar ist), ist das Nötigung. Folgekonflikte wegen der Ruhestörung können beispielsweise auch strafrechtlich enden: Wenn etwa ein Streit wegen Lärm in Körperverletzung oder Sachbeschädigung ausartet.
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Umzugsfirma findenFAQ: Häufig gestellte Fragen zum Thema Ruhestörung
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Darf ich als Mieter:in eine laute Party pro Jahr veranstalten?
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Nein, es gibt kein Recht für Partys. Nach 22 Uhr gilt die Nachtruhe. Du darfst zwar feiern, ab 22 Uhr aber nur auf Zimmerlautstärke. Wenn du deine Nachbar:innen informierst, bevor du eine laute Party veranstaltest, wird eine Feier pro Jahr von den meisten Menschen toleriert.
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Muss ich Kinderlärm als Ruhestörung hinnehmen?
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In den meisten Fällen: Ja. Kinderlärm wird gesetzlich als sozialadäquat eingestuft. Auch nächtliche Störungen durch Kleinkinder müssen hingenommen werden. Tagsüber müssen Nachbar:innen auch üblichen Spiel- und Tobelärm von Kindern akzeptieren.
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Darf ich nach 22 Uhr noch duschen oder Wäsche waschen?
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Duschen oder Baden ist nach 22 Uhr erlaubt. Gerichte halten etwa 30 Minuten baden oder duschen spätabends für zumutbar für die Nachbarschaft. Staubsaugen oder Wäsche waschen überschreiten nachts die allerdings die Zimmerlautstärke und können als Ruhestörung gelten.

Als Immobilienexpertin und Redakteurin bei ImmoScout24 informiert dich Oranus Mahmoodi über alle Themen rund ums Mieten und Kaufen. Oranus ist studierte Journalistin und Soziologin. Sie beobachtet die Immobilienwirtschaft seit Jahren. Ihre Expertise als Wirtschafts- und Finanzjournalistin hat sie bei Financial Times Deutschland gewonnen, wo sie über viele Jahre gearbeitet hat. Als Autorin für Nachrichtenagenturen und diverse Wirtschaftstitel hat sie sich intensiv mit allen Seiten der Immobilienwirtschaft beschäftigt. Ihr Credo ist es, komplexe Themen für dich unterhaltsam und verständlich aufzubereiten.
Bitte beachte: Oranus Mahmoodi ist Immobilienexpertin, jedoch keine Immobilienmaklerin. Sie kann keine Immobilien vermitteln oder Anfragen dieser Art beantworten. Wende dich hierfür bitte an die jeweiligen Anbieter oder unseren Support.
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