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Wann darfst du als Mieter:in „Stopp“ sagen? Und wann musst du deinem:r Vermieter:in eine Wohnungsbesichtigungen gestatten? Wie häufig Termine anstehen dürfen und wo die Grenze deiner Mitwirkungspflicht liegt, kannst du hier erfahren.
Betreten nur bei berechtigtem Anlass: Der:Die Vermieter:in darf nur bei konkreten Anlässen, wie Verkauf, Kündigung oder Mängelbeseitigung in die Wohnung. Fotos und Videos dürfen dabei nur mit deiner Erlaubnis gemacht werden.
Ankündigungspflicht: Besichtigungstermine müssen mindestens 24 Stunden vorher angekündigt und mit dir abgesprochen werden (außer bei Notfällen).
Häufigkeit begrenzt: Maximum 1-2 Besichtigungen pro Woche oder 3 pro Monat bei Verkauf/Kündigung. Stundenlange tägliche Besuche sind unzulässig.
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Dein:e Vermieter:in hat nicht automatisch das Hausrecht in deiner Wohnung. Er:sie darf nicht einfach hereinspazieren, weil die Wohnung ihm:ihr gehört. Er:sie muss einen triftigen Grund nachweisen und dich um Erlaubnis bitten. Das wären etwa berechtigte Anlässe:
- Schadensbeseitigung (z. B. Schimmel, Rohrbruch)
- Ablesen von Zählern (Wasser, Heizung)
- Renovierungs- oder Modernisierungsarbeiten
- Vorbereitung der Neuvermietung oder eines Verkaufs
Selbst wenn dein:e Vermieter:in einen Zweitschlüssel hat, erlaubt das keine unangekündigten Kontrollen. Ohne Vorankündigung oder einen Notfall darf der:die Vermieter:in die Wohnung nicht betreten, andernfalls begeht er:sie Hausfriedensbruch. Er:sie muss sicheinen berechtigten Anlass nennen können, etwa konkrete Hinweise auf einen Schaden oder die richtige Zeit nach einer Kündigung oder Verkaufsankündigung.
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Sobald du den Mietvertrag unterschreibst und einziehst, hast du das Hausrecht. Es spielt dann keine Rolle, wem die Wohnung gehört. Du entscheidest also, wer die Wohnung betreten darf und wann. Dieses Hausrecht schützt deine Privatsphäre und ist sogar im Grundgesetz verankert (GG Artikel 13). Ein unangekündigter Zutritt kann im Extremfall sogar als Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) strafbar sein.
Wenn ein berechtigter Grund vorliegt, musst du Besuchstermine erlauben. Allerdings darf er:sie nicht beliebig viele Termine ansetzen oder dich mit täglichen Besuchen „erfreuen“.
Wichtig ist, dass jeder Besichtigungstermin angekündigt und mit dir abgesprochen wird. Den Termin musst du in der Regel wahrnehmen, aber in Notfällen (z. B. Wasserrohrbruch) kann dein:e Vermieter:in ohne Abstimmung eintreten.
Du darfst bei Besichtigungen der Wohnung immer dabei sein. Dein:e Vermieter:in darf dich nicht ausschließen.
Eine Obergrenze gibt es nicht, aber Grenzen. Unzumutbar wäre es jedenfalls, wenn dein:e Vermieter:in jeden Tag mehrere Stunden lang Interessent:innen herumführen möchte. Gerichte halten etwa ein bis zwei Termine pro Woche für zumutbar. Wichtig ist immer: Die Termine sollten mit dir vereinbart werden.
Mieter:innen, die arbeiten müssen oder auf Kinderbetreuung angewiesen sind, dürfen nicht an jedem beliebigen Werktag gestört werden. Wenn du einen Termin absagen musst, sprich direkt einen Alternativtermin ab. Einmaliges Verschieben ist erlaubt, aber nicht dauerhaftes, grundloses Ausweichen.
Steht ein Verkauf oder eine Neuvermietung deiner Wohnung an, darf der:die Vermieter:in die Wohnung mit Interessent:innen besichtigen. Die Termine müssen angekündigt sein. Ein geplanter Verkauf oder eine Neuvermietung gelten als berechtigter Anlass. Ein Gesetz wie „Kauf bricht nicht Miete“ schützt dich auch nach dem Verkauf. Denn dein Mietvertrag bleibt bestehen.
Ohne korrekte Terminabsprachen geht nichts: Dein:e Vermieter:in sollte schriftlich oder telefonisch um einen Termin bitten und den Zweck nennen. Kontrollen ohne konkreten Anlass sind nicht erlaubt: Eine Klausel im Mietvertrag wie „Mieter:in muss jährlich die Wohnung besichtigen lassen“ ist unwirksam. Dein:e Vermieter:in braucht immer einen Grund und muss diesen angeben. Notfälle ausgenommen darf er:sie nur mit deiner Zustimmung und zu angekündigten Terminen eintreten.
In deiner bewohnten Mietwohnung sind deine Bilder durch das Persönlichkeitsrecht (GG Artikel 2) geschützt. Weder der:die Vermieter:in noch Interessent:innen dürfen ohne deine Erlaubnis Fotos oder Videos von deiner Wohnung aufnehmen. Verboten ist auch das Fotografieren deiner Einrichtung zur Erstellung von Wohnungsexposés. Auch Besucher:innen müssen dich um Erlaubnis fragen, wenn sie Bilder machen wollen. Wenn unbefugte Fotos entstehen, kannst du ihre Löschung verlangen.
Du kannst eine Besichtigung sofort ablehnen, wenn sie keinen rechtmäßigen Grund hat. Dein:e Vermieter:in darf nicht in deine Wohnung, um deine Ordnung und Sauberkeit zu prüfen. Du darfst den Zutritt zwar verweigern, aber eine dauerhafte Verweigerung bei fehlendem Grund kann zu Problemen führen, vor allem, wenn dein:e Vermieter:in einen rechtmäßigen Grund für das Betreten deiner Wohnung hat.
Führt die Weigerung zu Mietausfällen (z. B. unverkaufte Wohnung) oder verzögert der Verkauf gravierend, könnte der:die Vermieter:in Schadensersatz von dir fordern.
In wenigen Fällen gilt die Regel „Gefahr im Verzug“. In einem akuten Notfall (etwa Wasserrohrbruch, Gasleck) darf der:die Vermieter:in deine Wohnung auch ohne Ankündigung betreten. Es geht dann darum, größeren Schaden abzuwenden. Er:sie müsste vor einem unbeteiligten Zeugen handeln und später plausibel erklären, warum Handeln nötig war.
FAQ: Häufige Fragen zum Thema Besuchsrecht
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Kann ich eine Wohnungsbesichtigung verweigern?
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Als Mieter:in darfst du einen Termin nur ablehnen, wenn dem Vermieter keinen legitimen Grund für die Besichtigung hat. Geht es aber um Verkauf oder um die Instandhaltung der Wohnung, musst du Termine in zumutbarem Umfang dulden. Wenn du Termine dauerhaft und ohne Grund verweigerst, drohen Schadensersatz oder Kündigung
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Was passiert, wenn ich bei einem Besichtigungstermin nicht da bin?
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Du musst einem alleinstehenden Termin nur zustimmen, wenn du anwesend bist. Dein:e Vermieter:in kann nicht deinen Schlüssel verlangen oder deine Wohnung heimlich betreten. Außer im Notfall darf dein:e Vermieter:in nicht ohne dich eintreten.
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Darf der Vermieter unangekündigt kommen?
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Nur in wirklichen Notfällen ist ein sofortiges Betreten erlaubt, wie z. B. bei Wasserrohrbruch oder Gasleck. Normalerweise braucht der:die Vermieter:in dein Einverständnis und eine Vorankündigung. Kommt er:sie trotzdem unangemeldet, verletzt er:sie dein Hausrecht. Das wäre dann Hausfriedensbruch.

Als Immobilienexpertin und Redakteurin bei ImmoScout24 informiert dich Oranus Mahmoodi über alle Themen rund ums Mieten und Kaufen. Oranus ist studierte Journalistin und Soziologin. Sie beobachtet die Immobilienwirtschaft seit Jahren. Ihre Expertise als Wirtschafts- und Finanzjournalistin hat sie bei Financial Times Deutschland gewonnen, wo sie über viele Jahre gearbeitet hat. Als Autorin für Nachrichtenagenturen und diverse Wirtschaftstitel hat sie sich intensiv mit allen Seiten der Immobilienwirtschaft beschäftigt. Ihr Credo ist es, komplexe Themen für dich unterhaltsam und verständlich aufzubereiten.
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„Besichtigungen mit triftigem Grund müssen zugelassen werden, aber nicht täglich und stundenlang“