Mietende können – befindet sich ihr Lebensmittelpunkt derzeit an einem anderen Ort – einen Anspruch auf Untervermietung nur geltend machen, wenn ein konkreter Wille zur Rückkehr in die Wohnung erkennbar ist.
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Eine Mieterin in Berlin ist nach Zehlendorf gezogen und hat Zimmer ihrer Mietwohnung in Schöneberg untervermietet. Als ihre Vermieterin das nicht weiter zulassen will, klagt die Mieterin vor dem Amtsgericht Schöneberg.
Das Amtsgericht kann bei der Prüfung des Sachverhalts kein berechtigtes Interesse der Mieterin an einer Untervermietung feststellen. Von der Vermieterin könne daher nicht (gemäß § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB) verlangt werden, der Untervermietung zuzustimmen. Das Gericht erklärt seine Entscheidung damit, dass die Gründe, die für den Auszug der Mieterin aus der Wohnung entscheidend waren, voraussichtlich weiterhin bestehen werden. Eine Rückkehr sei daher nicht wahrscheinlich.
Denn die Gegend, in der sich die Wohnung befinde, sei wegen der Drogen- und Prostitutionsszene sozial schwierig und dürfte es auf absehbare Zeit bleiben. Die Mieterin im Haus, mit der es Probleme gab, sei bislang nicht ausgezogen. Die Tochter der klagenden Mieterin werde also vermutlich erneut Belästigungen ausgesetzt sein, wenn Mutter und Kind zurück in die Wohnung ziehen.
Zudem habe die Vermieterin Tatsachen vorgebracht, die vermuten lassen, dass ihre Mieterin vielmehr aus wirtschaftlichen Interessen untervermieten möchte und nicht um sich eine spätere Rückkehr in die Wohnung offenzuhalten. Wirtschaftliche Interessen seien aber nicht schützenswert.
Mietenden stehe es nicht zu, mit der Wohnung Gewinne zu erwirtschaften, die den Vermietenden vorbehalten sind, so das Gericht. Während der Verhandlung stellte sich sogar heraus, dass die Mieterin im Jahr 2023 beide Zimmer der Wohnung zu einem Mietzins untervermietet hatte, der ihre eigene Zahlungsverpflichtung bei weitem überstieg.
Der Streit geht in die nächste Instanz. Ohne Erfolg für die Mieterin. Denn das Landgericht Berlin stärkt die Auffassung des Amtsgerichts. Es bestätigt, dass bei der Mieterin kein konkreter Rückkehrwille feststellbar sei. In der persönlichen Anhörung habe sie selbst erklärt, dass sie nur in „Notfällen“, falls sie bei einer Kündigung ihrer Mietwohnung in Zehlendorf keine andere Wohnung finde, zurück in die Schöneberger Wohnung ziehen möchte.
Solch ein potenzieller Rückkehrwille reiche aber für das Vorliegen eines berechtigten Interesses nicht aus.
(AG Schöneberg, Urteil vom 3. Juli 2024 - 11 C 65/24)
(LG Berlin, Beschlüsse vom 25. November und 30. Dezember 2024 - 63 S 202/24)
Irrtum vorbehalten, aktualisiert am 28. April 2025
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