Eine Indexmietvereinbarung muss im Mietvertrag klar, verständlich und gut sichtbar platziert sein. Nur dann ist sie wirksam, entschied das Landgericht Berlin.



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Die Mietenden einer Wohnung in Berlin hatten eine Mieterhöhung erhalten, von der sie nicht nur überrascht waren, sondern gegen die sie auch gerichtlich vorgingen. Und zwar fußte das Erhöhungsverlangen der Vermieterin auf einer im Mietvertrag weit hinten unter „Sonstige Vereinbarungen“ enthaltenen Klausel mit der Formulierung: „Mieter und Vermieter vereinbaren eine Indexmiete gem. § 557b BGB“.

Die Mietenden hielten die vereinbarte Indexmiete für unwirksam, da ihnen die Klausel beim Vertragsabschluss nicht aufgefallen war. In § 3 des Mietvertrages stehen die Bestimmungen zur Höhe des monatlichen Mietzinses, aber nichts von einer Indexvereinbarung. 

Amts- und Landgericht stehen hinter den Mietenden

Sowohl das Amtsgericht Schöneberg als auch das im Berufungsverfahren zuständige Landgericht (LG) konnten die Einwendungen der Mietenden verstehen. Dass die Klausel zur Indexmiete unter dem Unterpunkt „Sonstige Vereinbarungen“ am Vertragende auftaucht, sei in der Tat für die Mieter überraschend.

Schließlich handele es sich bei der Indexmiete um eine Vereinbarung über die Höhe des Mietzinses. Eine solche Vereinbarung sei logischerweise in dem Abschnitt des Mietvertrages zu erwarten, der die Miethöhe regle und nicht, mehr oder weniger versteckt am Vertragsende. Eine solche Platzierung verstoße gegen § 305c Abs. 1 BGB und damit sei die Klausel unwirksam.



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Klausel zur Indexmiete gleich zweifach unwirksam

Das Landgericht stellte darüber hinaus fest, dass die Klausel gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstoße und damit auch aus diesem Grund nicht wirksam vereinbart wurde. Die Formulierung der Indexklausel enthalte lediglich einen Verweis auf die gesetzliche Regelung des § 557b BGB. Es werde aber nicht nachvollziehbar erläutert, unter welchen Voraussetzungen die Höhe des Mietzinses anzupassen ist.

Das LG Berlin stellte damit klar, dass für die Wirksamkeit einer vereinbarten Indexmiete die Klausel zum einen so platziert werden muss, dass sie nicht so leicht übersehen werden kann. Zum anderen muss sie so klar und verständlich formuliert sein, dass Mietende sie ohne weiteres verstehen.

(LG Berlin, Beschluss v. 13.01.2025 - 63 S 138/24)



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