Nach einem Streit unter Nachbarn um eine Bambushecke, entschied der Bundesgerichtshof, dass es keine generelle Höhenbegrenzung für Hecken im hessischen Nachbarrecht gibt.
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Zwei Grundstücksnachbarn in Hessen stritten über eine Bambushecke. Der eine Nachbar hatte auf einer seit den 1960er Jahren bestehenden Aufschüttung Bambus entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze gepflanzt. Der Bambus hatte mittlerweile eine Höhe von bis zu sieben Metern erreicht.
Dem anderen Nachbarn missfiel das. Er fühlte sich durch den hohen Wuchs beeinträchtigt und verlangte daher, dass der Bambus auf drei Meter gekürzt werde. Ausgangspunkt für die drei Meter sollte das Bodenniveau seines tieferliegenden Grundstücks sein.
Das Landgericht Frankfurt am Main hatte er auf seiner Seite, es ordnete den Rückschnitt an. In der Berufung allerdings entschied das Oberlandesgericht Frankfurt zugunsten des beklagten Nachbarn. Das Gericht verlieh den Bambuspflanzen Heckenstatus im Sinne des hessischen Nachbarrechts. Das sah keine gesetzliche Höhenbegrenzung vor und der erforderliche Grenzabstand von 0,75 m war eingehalten worden.
Der sich beeinträchtigt fühlende Nachbar kämpfte weiter; die Sache landete beim Bundesgerichtshof. Doch der BGH bekräftigte die Auffassung des Oberlandesgerichts. Dem Begriff der "Hecke" sei im hessischen Nachbarrecht keine generelle Höhenbegrenzung immanent.
Entscheidend sei vielmehr, ob durch die Pflanzen ein geschlossener Eindruck als Einheit vermittelt werde. Das oberste Gericht betonte zudem, dass es Aufgabe des Gesetzgebers sei, spezifische Höhenbegrenzungen festzulegen.
Da es zwischen den Grundstücksgrenzen wegen der schon lange bestehenden einseitigen Aufschüttung Höhenunterschiede gibt, stellte sich die Frage, von welchem Niveau aus die Heckenhöhe zu messen sei.
Dazu stellte der BGH klar, dass grundsätzlich das Geländeniveau des Grundstücks maßgeblich ist, auf dem die Hecke steht. Es sei denn, es gibt einen zeitlichen Zusammenhang zwischen Anpflanzung und künstlicher Erhöhung des Geländes.
Für Grundstückseigentümer und -eigentümerinnen in Hessen ist mit dem Urteil klar:
Hecken können grundsätzlich beliebig in die Höhe wachsen, sofern der vorgeschriebene Grenzabstand von mindestens 0,75 m eingehalten wird. Der Abstand gilt für Hecken über zwei Meter Höhe, gemessen auf dem Grundstück, auf dem die Hecke gepflanzt wurde.
TIPP
Nicht überall ist der Heckenwuchs unbegrenzt erlaubt. Wenn es um die Mindestabstände von Bäumen und Sträuchern zur Grundstücksgrenze geht oder die Höhe einer Hecke, ist es ratsam, sich bei der zuständigen Gemeinde über die geltenden Vorschriften zu informieren.
(BGH, Urteil vom 28. März 2025 - V ZR 185/23)
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