Ein Mieterwechsel mitten im Jahr kann zu Unsicherheiten führen, besonders bei der Nebenkostenabrechnung nach Auszug. Welche Regeln gelten, wie die Abrechnung erfolgt und worauf du achten musst, erfährst du hier kompakt zusammengefasst.
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In nur wenigen Schritten erstellst du deine rechtssichere Betriebskostenabrechnung mit VermietenPlus. Im Anschluss kannst du diese einfach herunterladen oder sie direkt an deine Mieter:innen schicken.
Nebenkosten bei Mieterwechsel: Jede:r Mieter:in zahlt nur die während der eigenen Mietzeit angefallenen Nebenkosten.
Abrechnung: Auch bei Auszug mitten im Jahr erfolgt sie regulär nach Ende der Abrechnungsperiode.
Wichtig: Die Kosten müssen klar zwischen alter und neuer Mietpartei getrennt werden.
Vermieter:innen können die Nebenkostenabrechnung ganz einfach mit VermietenPlus von ImmoScout24 erstellen.
- Wie funktioniert die Nebenkostenabrechnung bei einem Mieterwechsel?
- Was passiert bei einem Auszug mitten im Jahr?
- Verbrauchsunabhängige Kosten: Nach Verteilerschlüssel zeitanteilig umlegen
- Verbrauchsabhängige Kosten: Was musst du beachten?
- Heizkosten und die Heizkostenverordnung
- Fristen und Tipps zur Nebenkostenabrechnung
- Fazit: Nebenkostenabrechnung nach Auszug leicht gemacht
- FAQ: Häufige Fragen zur Nebenkostenabrechnung nach Auszug
Bei einem Mieterwechsel während eines laufenden Abrechnungszeitraums gilt: Jede Mietpartei trägt nur die Betriebskosten für die Dauer ihrer Mietzeit. Die Aufteilung der Nebenkosten nach Auszug erfolgt in der Regel anteilig und wird mit der Jahresabrechnung abgerechnet.
Auch wenn ein:e Mieter:in mitten im Jahr auszieht, bleibt die jährliche Abrechnung bestehen. Eine gesonderte Nebenkostenabrechnung bei Auszug mitten im Jahr ist nicht erforderlich. Wichtig ist, die umlagefähigen Nebenkosten sauber auf alte und neue Mietparteien zu verteilen.
Noch unsicher, wie eine Nebenkostenabrechnung erstellt wird? Dieses kurze Video zeigt dir die wichtigsten Schritte verständlich und anschaulich.

Nicht alle Betriebskosten hängen vom tatsächlichen Verbrauch ab. Verbrauchsunabhängige Kosten wie Grundsteuer, Gebäudeversicherung oder Hausmeisterdienste werden meist anhand eines vorher festgelegten Verteilerschlüssels umgelegt. Häufig basiert dieser Schlüssel auf der Wohnfläche oder der Anzahl der Wohneinheiten.
Bei einem Mieterwechsel teilst du die Kosten entsprechend der Mietdauer der einzelnen Parteien auf. Das bedeutet, dass jede Mietpartei nur den Anteil der Kosten übernimmt, der auf ihre jeweilige Mietzeit entfällt: Du berechnest den monatlichen Anteil der Kosten und multiplizierst ihn mit der Anzahl der Monate, die der jeweilige Mieter die Wohnung genutzt hat. Diese zeitanteilige Aufteilung stellt sicher, dass die Abrechnung fair und nachvollziehbar bleibt.
Erstelle deine Nebenkostenabrechnung ganz einfach online mit VermietenPlus. Automatische Berechnungen sparen Zeit und machen die Abrechnung rechtssicher.
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Verbrauchsabhängige Kosten wie Strom, Gas und Wasser müssen exakt abgerechnet werden. Eine Zwischenablesung der Zählerstände am Tag des Auszugs ist hier unerlässlich, um die Verbräuche korrekt zu ermitteln. Als Vermieter:in trägst du die Kosten für die Zwischenablesung – es sei denn, dies wurde im Mietvertrag anders geregelt. Liegt keine Zwischenablesung vor, müssen die Verbräuche geschätzt werden. Das kann später zu Rückfragen oder Streit führen.
Bei Heizkosten gelten besondere Vorgaben: Laut § 9 der Heizkostenverordnung musst du bei einem Mieterwechsel eine Zwischenablesung durchführen. Mithilfe der Gradtagszahlen können Heizkosten entsprechend der Mietdauer aufgeteilt werden. Diese Methode berücksichtigt saisonale Schwankungen und wird jährlich vom Deutschen Wetterdienst veröffentlicht.
Gut zu wissen: Nur 50 bis 70 Prozent der Heizkosten werden verbrauchsabhängig abgerechnet. Die anderen 30 bis 50 Prozent werden verbrauchsunabhängig umgelegt. Dieser Anteil kann ebenfalls mit den Gradtagszahlen oder auch entsprechend der Mietdauer (1/12 pro Monat) umgelegt werden.
Nutze Tools wie Techem für eine einfache, rechtssichere Heizkostenabrechnung.
- Nebenkostenabrechnung Frist nach Auszug: Die Abrechnung muss innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums erfolgen.
- Zwischenablesung bei Auszug: Erfasse alle Zählerstände am Tag des Auszugs, um eine exakte Aufteilung zu gewährleisten.
- Leerstand berücksichtigen: Steht eine Wohnung leer, trägst du als Vermieter:in grundsätzlich die auf diese Wohnung entfallenden Betriebskosten. Werden die Kosten nach Wohnfläche verteilt, bleibt die leerstehende Wohnung Teil der Gesamtwohnfläche. Die übrigen Mieter:innen zahlen weiterhin nur ihren jeweiligen Flächenanteil.
Die Nebenkostenabrechnung bei Mieterwechsel ist mit den richtigen Informationen unkompliziert. Wichtig sind präzise Zwischenablesungen und die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben. Nutze digitale Tools, wie VermietenPlus von ImmoScout24, um dir die Arbeit zu erleichtern und die Abrechnung für alle Parteien nachvollziehbar zu gestalten.
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FAQ: Häufige Fragen zur Nebenkostenabrechnung nach Auszug
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Wie lange habe ich nach einem Auszug Zeit für die Nebenkostenabrechnung?
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Auch nach einem Auszug mitten im Jahr gilt die reguläre Abrechnungsfrist. Du musst die Nebenkostenabrechnung spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums zustellen.
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Muss ich nach einem Auszug sofort eine Nebenkostenabrechnung erstellen?
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Nein. Ein Auszug beendet den laufenden Abrechnungszeitraum nicht. Die Nebenkosten werden grundsätzlich erst nach Ablauf des regulären Abrechnungszeitraums erstellt und mit der ehemaligen Mietpartei abgerechnet.
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Darf ich wegen der Nebenkosten einen Teil der Kaution einbehalten?
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Ja. Ist mit einer Nebenkostennachzahlung zu rechnen, darfst du einen angemessenen Teil der Kaution bis zur Erstellung der Nebenkostenabrechnung zurückbehalten. Der einbehaltene Betrag sollte sich an der voraussichtlichen Nachforderung orientieren.
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Was darf ich nach dem Auszug noch in Rechnung stellen?
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Neben einer möglichen Nachzahlung aus der Nebenkostenabrechnung kannst du berechtigte Forderungen aus dem Mietverhältnis geltend machen, beispielsweise wegen nicht beseitigter Schäden an der Mietsache oder ausstehender Mietzahlungen. Voraussetzung ist, dass die Forderungen nachvollziehbar und rechtlich begründet sind.
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Wie teile ich die Nebenkosten bei einem Mieterwechsel richtig auf?
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Verbrauchsunabhängige Betriebskosten werden in der Regel zeitanteilig nach dem vereinbarten Verteilerschlüssel auf die alte und neue Mietpartei verteilt. Verbrauchsabhängige Kosten wie Heiz- oder Wasserkosten sollten anhand einer Zwischenablesung zum Zeitpunkt des Auszugs dokumentiert und abgerechnet werden.
Nadine Kunert ist Immobilienexpertin und Redakteurin bei ImmoScout24 und erstellt sorgfältig recherchierte Inhalte zu den Themen Immobilienverkauf und Vermietung. Sie ist studierte Kommunikationswissenschaftlerin und verbindet in ihren Beiträgen fachliche Expertise mit Praxisnähe durch ihre langjährige Erfahrung als Content Managerin im Umfeld von Bau und Handwerk sowie durch 12 Jahre Praxis als Vermieterin.
Die ImmoScout24 Redaktion verfasst jeden Beitrag nach strengen Qualitätsrichtlinien und bezieht sich dabei auf seriöse Quellen und Gesetzestexte. Unsere Redakteur:innen haben ein hohes Niveau an Immobilienwissen und informieren Sie als Expert:innen mit informativen und vertrauenswürdigen Inhalten. Wir verbessern und optimieren unsere Inhalte kontinuierlich und versuchen, sie so leserfreundlich und verständnisvoll wie möglich aufzubereiten. Unser Anliegen ist es dabei, Ihnen eine erste Orientierung zu bieten. Für persönliche Anfragen Ihrer rechtlichen oder finanziellen Anliegen empfehlen wir Ihnen, eine:n Rechts-, Steuer-, oder Finanzberater:in hinzuzuziehen.
„Wenn dein:e Mieter:in mitten im Jahr auszieht, ist das dein Signal, die Übergabe gründlich vorzubereiten. Erfasse alle Zählerstände und Ablesedaten direkt bei der Wohnungsübergabe – darunter Strom, Kalt- und Warmwasser sowie Heizkosten – und dokumentiere sie für beide Vertragsparteien. Verbrauchsunabhängige Posten werden anteilig ermittelt. Diese Daten bilden die Grundlage für eine faire und transparente Nebenkostenabrechnung nach Ablauf des zwölfmonatigen Abrechnungszeitraums.“