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In diesem Artikel erfährst du, worauf du bei der Kündigung eines Untermietvertrags achten solltest und welche Fristen gelten. Damit du weißt, wie du die Kündigung von einem:r Untermieter:in rechtlich sauber vorgehst.

importantpoints
Das Wichtigste in Kürze
  • Ein Untermietvertrag darf nur mit Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen gekündigt werden. Sollte die die Wohnung komplett untervermietet sein, braucht der:die Hauptmieter:in ein berechtigtes Interesse, wie Eigenbedarf

  • Ohne Erlaubnis unterzuvermieten, ist riskant: Dir kann fristlos gekündigt werden, wenn du dein:e Vermieter:in nicht fragst, ob es okay ist ein Zimmer oder die ganze Wohnung unterzuvermieten.

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  • Was genau ist ein Untermietvertrag?

    Du hast eine Wohnung zur Miete. Untervermietung bedeutet, dass du einzelne Zimmer oder die ganze Wohnung an eine dritte Person weitervermietest. Du schlüpfst dann in die Rolle des:der Hauptmieter:in und die andere Person ist dein:e Untermieter:in.

    Es ist ratsam, dann einen Untermietvertrag aufzusetzen. Wie normale Mieter:innen haben Untermieter:innen Rechte und Pflichten: Sie müssen Kündigungsfristen einhalten und ggf. eine Kaution zahlen.

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    Untermietvertrag ist rechtlich wie ein normaler Mietvertrag

    Das bedeutet: Alle Rechte eines herkömmlichen Mietvertrags gelten im Mietrecht genauso bei einem Untermietvertrag.

    Damit das legal abläuft, brauchst du in Deutschland als Mieter:in die Erlaubnis deines:r Vermieter:in, bevor du untervermietest. Vermietest du ohne Zustimmung und sollte das herauskommen, droht dir als Hauptmieter:in die fristlose Kündigung, denn unerlaubte Untervermietung gilt als erhebliche Pflichtverletzung!

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    Bei Untervermietung gibt es Sonderregeln:

    Es macht einen Unterschied, ob du gemeinsam mit dem:der Untermieter:in in der Wohnung lebst oder dein:e Untermieter:in die ganze Wohnung gemietet hat. Wenn du die Wohnung komplett vermietet hast, hast du genau die selben Rechte und Pflichten wie ein:e normale:r Vermieter:in. In der Tabelle unten siehst du, welche Regeln, wann gelten.

    So geht eine ordentliche Kündigung des Untermietvertrags

    Kannst du den Untermietvertrag einfach beenden, wann und wie du willst? Nein, so einfach geht es nicht. Als Hauptmieter:in bist du an Gesetze gebunden, wie ein:e Vermieter:in. Es muss unterschieden werden zwischen einem WG-Zimmer und der ganzen Wohnung und ebenfall zwischen einem befristeten und einem unbefristeten Untermietvertrag.

    Expertenkommentar

    „Um spätere Konflikte zu vermeiden, sollten schon im Untermietvertrag klare Vereinbarungen über Kündigungsfristen und Auszugsmodalitäten getroffen werden“

    Oranus Mahmoodi
    Expertin für Mieten & Kaufen
    Oranus Mahmoodi

    Als Immobilienexpertin und Redakteurin bei ImmoScout24 informiert dich Oranus Mahmoodi über alle Themen rund ums Mieten und Kaufen. Oranus ist studierte Journalistin und Soziologin. Sie beobachtet die Immobilienwirtschaft seit Jahren. Ihre Expertise als Wirtschafts- und Finanzjournalistin hat sie bei Financial Times Deutschland gewonnen, wo sie über viele Jahre gearbeitet hat. Als Autorin für Nachrichtenagenturen und diverse Wirtschaftstitel hat sie sich intensiv mit allen Seiten der Immobilienwirtschaft beschäftigt. Ihr Credo ist es, komplexe Themen für dich unterhaltsam und verständlich aufzubereiten.

     

    Bitte beachte: Oranus Mahmoodi ist Immobilienexpertin, jedoch keine Immobilienmaklerin. Sie kann keine Immobilien vermitteln oder Anfragen dieser Art beantworten. Wende dich hierfür bitte an die jeweiligen Anbieter oder unseren Support.

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    Befristeter Untermietvertrag

    • Du darfst nicht ordentlich vorzeitig kündigen.
    • Der Vertrag endet automatisch zum vereinbarten Zeitpunkt.
    • Nur in Ausnahmefällen kommst du früher aus dem Vertrag, etwa durch einen Aufhebungsvertrag oder durch eine fristlose Kündigung.

    Unbefristeter Untermietvertrag (WG-Zimmer)

    • Du darfst ohne Begründung kündigen.
    • Du musst die Kündigungsfrist einhalten.

    Unbefristeter Untermietvertrag (ganze Wohnung)

    • Untermieter:in genießt vollen Kündigungsschutz, wie ein normale:r Mieter:in
    • Du brauchst für die ordentliche Kündigung ein sogenanntes berechtigtes Interesse, das schreibt Paragraph 573 BGB vor.
    • Du musst den Kündigungsgrund im Kündigungsschreiben angeben, etwa ein berechtigtes Interesse.
    • Ein berechtigtes Interesse liegt etwa vor, wenn du die untervermietete Wohnung wieder für dich oder deine engsten Angehörigen benötigst (klassischer Eigenbedarf).
    • Schwerwiegende Vertragsverstöße des: r Untermieter:in kann Grund für eine fristlose Kündigung sein.

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    So schreibst du die Kündigung für den Untermietvertrag

    Es gibt einige Regeln für das Kündigungsschreiben für einen Untermietvertrag:

    1. Schriftform ist Pflicht: Die Kündigung muss auf Papier gedruckt sein und eigenhändig unterschrieben werden. Eine E-Mail oder SMS reicht nicht.

    2. Im Briefkopf sollten deine Adresse und die Adresse deines:r Untermieter:in stehen, das Datum und dein Betreff, zum Beispiel: „Kündigung Untermietvertrag vom [Datum des Vertrags] über das Zimmer/die Wohnung [Adresse]“.

    3. Im Text schreibst du dann klar und knapp, dass du kündigst und zu welchem Termin. Orientiere dich an Formulierungen wie:

    • „Hiermit kündige ich den Untermietvertrag über das Zimmer in der Musterstraße 1 ordnungsgemäß zum 30. Juni 2025.“
    • Als Hauptmieter:in kannst du ergänzen: „Die Kündigung erfolgt aufgrund berechtigten Interesses – ich benötige den Wohnraum ab Juli 2025 für den Eigenbedarf.“
    • Oder „… gemäß der erleichterten Kündigung nach Paragraph 573a BGB ohne Angabe eines weiteren Grundes, daher verlängert sich die Frist um drei Monate.“
    • Solltest du fristlos kündigst, brauchst du einen Grund, etwa „wegen ausstehender Miete für zwei Monate, gemäß Paragraph 543 BGB fristlos“.
       

    4. Zusätzliche Punkte, wie die Bitte um Bestätigung des Kündigungserhalts und des Auszugsdatums, Vorschlag für einen Übergabetermin und Hinweis auf die Rückzahlung der Kaution. Beispiel: „Bitte bestätigen Sie mir die Kündigung schriftlich. Die Wohnungsübergabe schlage ich für den 1. Juli vor. Bitte überweisen Sie mir die Kaution nach Auszug auf folgendes Konto...“



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    Kündigungsfristen für Hauptmieter:innen und Untermieter:innen

    Wie bei einer normalen Kündigung musst du als Hauptmieter:in klare Fristen einhalten. Paragraph 573c BGB regelt alle Fristen. Die Standard-Kündigungsfrist: Deine schriftliche Kündigung muss spätestens am dritten Werktag eines Monats bei deinem:r Untermieter:in angekommen sein.

    Hinweis: Vorsicht, wenn du die ganze Wohnung vermietet hast, verlängert sich deine Kündigungsfrist, je nachdem wie lange das Untermietverhältnis bereits lief. Nach fünf Jahren verlängert sich die Frist auf sechs Monate, nach acht Jahren auf neun Monate.

    Solltest du selbst in der Wohnung leben, hast du erweiterte Optionen. Du darfst dann ohne Angabe von Gründen kündigen, musst dann aber eine verlängerte Kündigungsfrist einhalten. Man spricht von der erleichterten Kündigung nach Paragraph 573a BGB.

    Konkret bedeutet das: Die gesetzliche Kündigungsfrist verlängert sich um drei Monate. Das heißt, statt drei Monaten sind es sechs Monate. Bei langen Untermietverhältnissen verlängert sich die Frist analog:

    • Weniger als fünf Jahre = sechs Monate Kündigungsfrist
    • Über fünf Jahre = neun Monate Kündigungsfrist
    • Über acht Jahre = 12 Monate Kündigungsfrist
       

    Tipp: In deinem Kündigungsschreiben solltest du in so einem Fall klarstellen, dass du dich auf Paragraph 573a BGB berufst, damit keine Missverständnisse entstehen.

    hint
    Sonderfall möbliertes Zimmer

    Hast du ein möbliertes Zimmer in der von dir bewohnten Wohnung vermietet, kannst dann jederzeit bis zum 15. eines Monats zum Ende desselben Monats kündigen. Es gilt also eine Frist von etwa zwei Wochen. Eine wichtige Ausnahme: Hat dein:e Untermieter:in das Zimmer mit Ehepartner:in oder Familie bewohnt oder einen „dauerhaften gemeinsamen Haushalt“ mit einer anderen Person dort geführt, greift die kurze Kündigungsfrist nicht. Dann gilt die normale Kündigungsfrist von drei Monate.

    Wenn der:die Untermieter:in kündigt

    Im Wesentlichen gelten die gleichen Regeln wie für normale Mieter:innen. Untermieter:innen dürfen einen Untermietvertrag ohne Angabe von Gründen kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Das Kündigungsschreiben muss bis zum dritten Werktag eines Monats beim:bei der Hauptmieter:in eingegangen sein




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    Wann ist eine fristlose Kündigung möglich?

    Eine außerordentliche Kündigung, umgangssprachlich oft fristlose Kündigung, kommt in Frage, wenn gravierende Gründe vorliegen. Es müssen Gründe sein, die es unzumutbar machen, das Mietverhältnis bis zum Ablauf der normalen Frist fortzusetzen.

    Eine fristlose Kündigung muss schriftlich erfolgen und gut begründet sein. Du solltest im Kündigungsschreiben den konkreten Anlass benennen (z. B. „wegen ausbleibender Mietzahlungen für zwei Monate“ oder „wegen schwerer Störung des Hausfriedens durch wiederholte laute Partys und Beleidigungen am ... Datum“). In der Regel ist es ratsam, der:dem Untermieter:in vorher eine Abmahnung zu schicken und eine Frist zur Besserung zu geben. Es sei denn, das Fehlverhalten ist so gravierend, dass sofortige Kündigung gerechtfertigt ist (z. B. Gewaltanwendung).

    Als Hauptmieter:in kannst du deinem:r Untermieter:in fristlos kündigen, wenn die Person schwer gegen den Vertrag oder die Hausordnung verstoßen hat.

    Klassische Beispiele sind:

    • Mietrückstand Du kannst nach erfolgloser Abmahnung die Reißleine ziehen.
    • Störung des Hausfriedens Wenn dein:e Untermieter:in z. B. Nachbar:innen bedroht, beleidigt oder ständig Lärm verursacht
    • Beschädigung der Wohnung Oder unerlaubte Änderungen an den Räumen kann auch ein triftiger Grund sein.
    • Vertrauensverhältnis gestört Wenn der:die Untermieter:in deine Privatsphäre oder anderer verletzt (etwa ungefragt dein Zimmer betritt, deine Sachen benutzt etc.)
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    Ein:e Untermieter:in darf auch außerordentlich (fristlos) kündigen

    Bei gravierenden Gründen, zum Beispiel, wenn Gesundheitsgefahr von der Wohnung ausgeht, wie Schimmelbefall oder wenn der:die Hauptmieter:in die Nutzung der Mietsache unrechtmäßig einschränkt (etwa das vermietete Zimmer anderweitig benutzt oder den:die Untermieter:in aus der Wohnung aussperrt). Eine fristlose Kündigung von Seiten des:der Untermieter:in gilt auch, wenn die Hauptwohnung unbewohnbar wird (z. B. durch Brand) oder der:die Hauptmieter:in massiv gegen Vereinbarungen verstößt.

    Wenn dein:e Untermieter:in nicht auszieht

    Du hast deinem:r Untermieter:in gekündigt, die Kündigungsfrist ist abgelaufen, der Untermietvertrag beendet und dein:e Untermieter:in weigert sich auszuziehen. Klar ist:
    1. Du darfst deine:n ehemalige:n Untermieter:in nicht eigenmächtig aus der Wohnung schmeißen.
    2. Du darfst auch nicht, einfach die Schlösser auszutauschen oder Strom und Wasser abzustellen.
    3. Du darfst genauso wenig das Hab und Gut des:der Untermieters:in vor die Tür stellen.

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    Der einzig richtige Weg ist der Rechtsweg

    Das heißt praktisch: Du musst Räumungsklage beim zuständigen Amtsgericht einreichen. Liegt ein Urteil vor, kannst du eine:n Gerichtsvollzieher:in beauftragen, die Räumung durchzuziehe. Der:die Gerichtsvollzieher:in wird die Wohnung räumen lassen, notfalls mit Hilfe der Polizei.

    FAQ: Häufig gestellte Fragen zum Thema Kündigung Untermiertvertrag

    Kann ich einen Untermietvertrag einfach kündigen?

    Als Hauptmieter:in musst du die vertraglich oder gesetzlich festgelegten Kündigungsfristen einhalten. Bei der Vermietung der ganzen Wohnung musst du einen Kündigungsgrund vorweisen. Bei der Vermietung eines Zimmers in der eigenen Wohnung kannst du grundlos kündigen.

    Wie schreibe ich eine Kündigung als Hauptmieter:in?

    Als Untermieter:in gelten für dich ähnliche Regeln wie bei eine:m normale:m Vermieter:in. Du musst auf Papier schreiben und eigenhändig unterschreiben, E-Mails oder Fax sind nicht zulässig.

    Kann man Untermieter:innen einfach rausschmeißen?

    Nein, du darfst deine:n Untermieter:in nicht einfach rauswerfen. Selbst wenn der Vertrag gekündigt wurde und abgelaufen ist. Bleibt der:die Untermieter:in trotz Kündigung in der Wohnung, musst du zunächst eine Räumungsklage beim Gericht einreichen und einen Räumungstitel erwirken. Dann kannst du die Person mit Hilfe eines Gerichtsvollziehers legal entfernen lassen.

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    Oranus Mahmoodi
    Expertin für Mieten & Kaufen

    Als Immobilienexpertin und Redakteurin bei ImmoScout24 informiert dich Oranus Mahmoodi über alle Themen rund ums Mieten und Kaufen. Oranus ist studierte Journalistin und Soziologin. Sie beobachtet die Immobilienwirtschaft seit Jahren. Ihre Expertise als Wirtschafts- und Finanzjournalistin hat sie bei Financial Times Deutschland gewonnen, wo sie über viele Jahre gearbeitet hat. Als Autorin für Nachrichtenagenturen und diverse Wirtschaftstitel hat sie sich intensiv mit allen Seiten der Immobilienwirtschaft beschäftigt. Ihr Credo ist es, komplexe Themen für dich unterhaltsam und verständlich aufzubereiten.

     

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